In Anerkenntnis der Tatsache, daß es ein gemeinsames Anliegen der Regierungen der
Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland (im folgenden als Troika bezeichnet) und der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika (im folgenden als Vereinigte Staaten bezeichnet)
ist, sicherzustellen, daß nach Taiwan zur Verwendung bei friedlichen nuklearen Tätigkeiten
geliefertes schwach angereichertes Uran und daraus erzeugtes besonderes Kernmaterial
nich dazu benutzt werden, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper herzustellen oder
anderweitig zu erwerben;
in Anerkenntnis der Tatsache, daß die Troika sich bemüht, sicherzustellen, daß in
den Troika-Ländern hergestelltes schwach angereichertes Uran und daraus erzeugtes
besonderes Kernmaterial in Taiwan im Einklang mit der Nichtverbreitungspolitik der
Troika Zusicherungen der nuklearen Nichtverbreitung unterliegen;
in Anerkenntnis der Tatsache, daß schwach angereichertes Uran, das aus den Troika-Ländern
zur Herstellung von Brennelementen und zur Weitergabe an Taiwan in das Hoheitsgebiet
der Vereinigten Staaten geliefert wird, dem am 7. November 1995 und am 29. März 1996
in Brüssel unterzeichneten und am 12. April 1996 in Kraft getretenen Abkommen über
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen
der Europäischen Atomgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (im folgenden
als »US-EURATOM-Abkommen« bezeichnet) unterliegt, solange es sich in den Vereinigten
Staaten von Amerika befindet;
in Anerkenntnis der Tatsache, daß nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe (C) Ziffer (i)
des US-EURATOM-Abkommens die Weitergabe von schwach angereichertem Uran an Dritte
für Tätigkeiten des Brennstoffkreislaufs, ausgenommen die Herstellung hochangereicherten
Urans, dann erlaubt ist, wenn sie nach den in der Vereinbarten Niederschrift festgelegten
Verfahren einschließlich der Einzelfallentscheidung durchgeführt wird –
gilt für die Zurverfügungstellung von schwach angereichertem Uran durch die Troika
an Taiwan zur Verwendung im Rahmen der Leichtwasser-Kernreaktorprogramme in Taiwan
folgendes:
Vor der Lieferung schwach angereicherten Urans aus den Troika-Ländern an die Vereinigten
Staaten für die Weitergabe an Taiwan arbeitet die Troika mit EURATOM zusammen, um
den Vereinigten Staaten mitzuteilen, daß dieses schwach angereicherte Uran zur Herstellung
von Brennelementen und zur Weitergabe an Taiwan für die Verwendung in Leichtwasser-Kernreaktoren
in Taiwan dient.
Schwach angereichertes Uran, das Gegenstand einer solchen Mitteilung war und vom Hoheitsgebiet
der Vereinigten Staaten an Taiwan weitergegeben worden ist, wird in dieser Vereinbarung
als »Troika-Uran« bezeichnet.
»Troika-Uran« besteht aus schwach angereichertem Uran im Sinne des Artikels 21 Absatz
7 des US-EURATOM-Abkommens.
Zum Zeitpunkt der Lieferung des für die Weitergabe an Taiwan bestimmten schwach angereicherten
Urans aus den Troika-Ländern in das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten arbeitet
die Troika mit EURATOM in Übereinstimmung mit Absatz 4 der Vereinbarten Niederschrift
zum US-EURATOM-Abkommen zusammen, um die Genehmigung zur Wietergabe des schwach angereicherten
Urans vom Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten an Taiwan zu erhalten.
Die Vereinigten Staaten stellen sicher, daß das Abkommen zwischen den Vereinigten
Staaten von Amerika und der Republik China über Zusammenarbeit bei der zivilen Nutzung
der Kernenergie vom 4. April 1972 in der geänderten und erweiterten Fassung (im folgenden
als Abkommen von 1972 bezeichnet), solange das Abkommen von 1972 in Kraft ist, oder,
falls das Abkommen von 1972 durch ein anderes abgelöst wird, das betreffende Nachfolgeabkommen,
solange dieses in Kraft ist, auf das »Troika-Uran« und das daraus erzeugte besondere
Kernmaterial, solange sie sich in Taiwan befinden, Anwendung findet. Die Vereinigten
Staaten konsultieren unter anderem die Troika hinsichtlich der Änderung, Ablösung,
Suspendierung oder Beendigung des Abkommens von 1972 oder eines Nachfolgeabkommens.
Sofern in Absatz 9 nichts anderes vorgesehen ist, stellen die Vereinigten Staaten
sicher, daß das Safeguards Transfer Agreement vom 6. Dezember 1971, aufgrund dessen
die International Atomenergie-Organisation Sicherungsmaßnahmen in Taiwan anwendet
(die Übereinkunft liegt vor als IAEO-Dokument INFCIRC 158 vom 8. März 1972 und wird
im folgenden als Sicherungsübereinkunft bezeichnet), solange die Sicherungsübereinkunft
in Kraft ist, oder, falls die Sicherungsübereinkunft abgelöst wird, ein Nachfolgeabkommen,
solange dieses in Kraft ist, auf das »Troika-Uran« und das daraus erzeugte besondere
Kernmaterial, solange sie sich in Taiwan befinden, Anwendung findet. Die Vereinigten
Staaten konsultieren unter anderem die Troika hinsichtlich der Änderung, Ablösung,
Suspendierung oder Beendigung der Sicherungsübereinkunft oder einer Folgeübereinkunft.
Bei jeder nach Nummer 1 mitgeteilten Weitergabe von »Troika-Uran« vom Hoheitsgebiet
der Vereinigten Staaten an Taiwan teilen die Vereinigten Staaten Taiwan auf geeignetem
Wege mit, daß es sich bei diesem Uran um »Troika-Uran« handelt.
Die Vereinigten Staaten genehmigen den Retransfer von »Troika-Uran« oder daraus erzeugtem
besonderen Kernmaterial von Taiwan nur an EURATOM oder an Dritte, die von EURATOM
nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe (C) des US-EURATOM-Abkommens und Absatz 4 der Vereinbarten
Niederschrift zum US-EURATOM-Abkommen als akzeptabel im Rahmen des US-EURATOM-Abkommens
angegeben sind. Diese Verpflichtung gilt nur, wenn die Vereinigten Staaten davon Kenntnis
gesetzt worden sind, daß es sich um »Troika-Uran« oder daraus erzeugtes besonderes
Kernmaterial handelt.
Werden die Vereinigten Staaten um Zustimmung zur Wiederaufarbeitung des »Troika-Urans«
oder des daraus erzeugten besonderen Kernmaterials oder zu dessen Anreicherung auf
zwanzig Prozent oder mehr mit dem Isotop U-235 in Taiwan ersucht, so konsultieren
die Vereinigten Staaten unter anderem die Troika, um Einvernehmen zu erzielen, bevor
sie ihr Recht, die Anreicherung oder Wiederaufarbeitung zu genehmigen, wahrnehmen.
Diese Verpflichtung gilt nur, wenn die Vereinigten Staaten davon in Kenntnis gesetzt
worden sind, daß es sich um »Troika-Uran« oder daraus erzeugtes besonderes Kernmaterial
handelt.
Wendet die Internationale Atomenergie-Organisation aus irgendeinem Grund oder zu irgendeinem
Zeitpunkt keine Sicherungsmaßnahmen nach der Sicherungsübereinkunft oder (sofern diese
Übereinkunft abgelöst worden ist) nach einer Folgeübereinkunft an, so konsultieren
die Vereinigten Staaten unter anderem die Troika, um Einvernehmen über die Anwendung
von Rückgriffsicherungsmaßnahmen (fallback safeguards) auf das »Troika-Uran« und das
daraus erzeugte besondere Kernmaterial zu erzielen. Zu diesen Rückgriffsicherungsmaßnahmen
kann es gehören, daß die Vereinigten Staaten sich auf das ihnen aufgrund des Abkommens
von 1972 zustehende Recht berufen, um sicherzustellen, daß die in dem Abkommen von
1972 vorgesehen Sicherungsmaßnahmen auf das »Troika-Uran« oder das daraus erzeugte
besondere Kernmaterial angewandt werden.
Nehmen die Vereinigten Staaten nach Konsultationen mit der Troika ihr Recht aufgrund
des Abkommens von 1972 wahr, die Rückgabe von Material, das diesem Abkommen unterliegt,
von Taiwan zu verlangen, so unterliegt das »Troika-Uran« oder das daraus erzeugte
besondere Kernmaterial, das an die Vereinigten Staaten zurückgegeben wird, dem US-EURATOM-Abkommen.
Erachten es die Vereinigten Staaten für notwendig, ihr Recht auf Anwendung von Rückgriffsicherungsmaßnahmen
nach Nummer 9 oder ihr Recht auf Rückgabe nach Nummer 10 auszuüben, so stellt die
Troika sicher, daß alle erforderlichen Schritte unternommen werden, um von URENCO
zu verlangen, daß sich URENCO die Kosten der Ausübung dieser Rechte, soweit sie sich
auf das »Troika-Uran« oder das daraus erzeugte besondere Kernmaterial beziehen, anteilig
entsprechend dem relativen Wert der Anreicherungs- und Herstellungsanteile des gelieferten
Kernbrennstoffs mit den Vereinigten Staaten teilt.
Die Vereinigten Staaten führen ein Inventarverzeichnis, in dem das in Taiwan befindliche
»Troika-Uran« sowie – auf der Grundlage von Informationen, die auf geeignetem Wege
aus Taiwan übermittelt werden – das daraus erzeugte besondere Kernmaterial in Taiwan
aufgeführt sind. Dieses Inventarverzeichnis stellen die Vereinigten Staaten der Troika
jährlich zur Verfügung.
Soweit nach amerikansichem Recht zulässig, konsultieren die Vereinigten Staaten unter
anderem die Troika, wenn sie Grund zu der Annahme haben,
-
i) daß die Vereinigten Staaten nicht darauf hingewiesen worden sind, daß ein Ersuchen
um Zustimmung zum Retransfer von »Troika-Uran« oder daraus erzeugtem besonderen Kernmaterial
von Taiwan aus, zu dessen Wiederaufarbeitung in Taiwan oder zu dessen Anreicherung
auf zwanzig Prozent oder mehr mit dem Isotop U-235 in Taiwan sich in Wirklichkeit
auf »Troika-Uran« oder daraus erzeugtes besonderes Kernmaterial bezicht, oder
-
ii) daß das »Troika-Uran« oder das daraus erzeugte besondere Kernmaterial, solange es
sich in Taiwan befindet, nicht als von der Troika stammendes Uran gekennzeichnet wird.
Trifft Ziffer i) oder Ziffer ii) zu, so bemühen sich die Vereinigten Staaten und die
Troika darum, Einvernehmen über Maßnahmen zu erzielen, welche die Vereinigten Staaten
und/oder die Troika zur Bereinigung des Problems ergreifen.
Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien konsultieren die Troika und die Vereinigten
Staaten einander jederzeit, um die wirkzame Durchfürung dieser Vereinbarung zu gewährleisten.
Derartige Konsultationen können in Form eines Schriftwechsels erfolgen.
Die Troika und die Vereinigten Staaten bemühen sich, Streitigkeiten über die Auslegung
oder Anwendung dieser Vereinbarung auf dem Verhandlungsweg, durch Untersuchung, Vermittlung,
Schlichtung, durch ein Schiedsverfahren, eine gerichtliche Erledigung oder auf andere
von ihnen zu vereinbarende gütliche Weise beizulegen.
Die Vereinigten Staaten bestätigen, daß nach dem Zusicherungsschreiben der »Botschaft
der Republik China« vom 26. Oktober 1978 an das Energieministerium der Vereinigten
Staaten »Troika-Uran« und daraus erzeugtes besonderes spaltbares Material Maßnahmen
des physischen Schutzes entsprechend den Kriterien der Anlage C der Guidelines for
Nuclear Transfers unterliegen, die von der Internationalen Atomenergie-Organisation
im Anhang zum Dokument INFCIRC 254/Rev.3/Teil 1 bekanntgemacht wurden.
Die Troika und die Vereinigten Staaten konsultieren einander auf gegenseitiges Ersuchen
bezüglich Fragen des physischen Schutzes einschließlich der Anwendung der von internationalen
Sachverständigengruppen gegebenenfalls von Zeit zu Zeit ausgesprochenen Empfehlungen
im Sinne des vorstehenden Absatzes.
Ungeachtet der Suspendierung oder Beendigung dieser Vereinbarung bleiben die Nummern
4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 in Kraft,
-
i) solange sich ein diesen Bestimmungen unterliegendes Ausgangsmaterial oder besonderes
Kernmaterial in Taiwan befindet oder
-
ii) bis die Troika und die Vereinigten Staaten einvernehmlich feststellen, daß diesen
Bestimmungen unterliegendes Ausgangsmaterial oder ihnen unterliegendes besonderes
Kernmaterial nicht länger für eine vom Gesichtspunkt der Sicherungsmaßnahmen relevante
kerntechnische Tätigkeit verwendbar ist.