1. Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens
Ein Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens über ungelöste Fragen eines Verständigungsfalles
nach Artikel 25 Absatz 5 (der »Schiedsantrag«) bedarf der Schriftform und ist an eine der zuständigen Behörden
zu richten. Der Antrag muss ausreichende Angaben zur Identifizierung des Falles enthalten.
Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung jeder Person, die den Antrag gestellt hat
oder unmittelbar von dem Fall betroffen ist, beizufügen, dass bisher zu denselben
Fragen keine Gerichtsentscheidung in einem der beiden Staaten ergangen ist. Innerhalb
von zehn Tagen nach Eingang des Antrags übersendet die zuständige Behörde, bei der
er eingegangen ist, der anderen zuständigen Behörde eine Kopie des Antrags und der
beigefügten Erklärungen.
Ein Schiedsantrag ist nur zulässig nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag, an dem
ein der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Artikel 25 Absatz 1 vorgelegter Fall auch der zuständigen Behörde des anderen Staates vorgelegt wurde.
Zu diesem Zweck gilt ein Fall nur als einer zuständigen Behörde vorgelegt, wenn diese
zuständige Behörde die für eine materielle Prüfung zur Herbeiführung einer Verständigungsvereinbarung
erforderlichen Informationen erhalten hat.
Diese Informationen sollen Folgendes umfassen:
-
a) Angaben zur Person des Antragstellers (z. B. Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer)
und aller unmittelbar von dem Fall betroffenen Personen (z. B. nahestehende Personen
oder verbundene Unternehmen);
-
b) detaillierte Angaben zu den für den Fall relevanten Sachverhalten und Umständen (u.
a. Angaben zu den Beziehungen zwischen dem Antragsteller und den unmittelbar von dem
Fall betroffenen Personen);
-
c) Angabe der betroffenen Besteuerungszeiträume;
-
d) Kopien der betreffenden Steuerbescheide, Betriebsprüfungsberichte oder vergleichbarer
Unterlagen, die zu der behaupteten abkommenswidrigen Besteuerung geführt haben;
-
e) detaillierte Angaben zu allen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren,
die in Deutschland oder in den Niederlanden vom Antragsteller oder einer unmittelbar
von dem Fall betroffenen Person eingeleitet wurden, sowie zu allen den Fall betreffenden
Gerichtsurteilen;
-
f) detaillierte Angaben zu allen unilateralen Vorabvereinbarungen über Verrechnungspreise
(APAs), die in Deutschland oder in den Niederlanden vom Antragsteller oder einer unmittelbar
von dem Fall betroffenen Person veranlasst wurden;
-
g) eine Begründung der vom Antragsteller vertretenen Auffassung, dass die Maßnahmen eines
oder beider Vertragstaaten zu einer abkommenswidrigen Besteuerung führen oder führen
werden;
-
h) Art der in Deutschland und/oder in den Niederlanden eingeleiteten Maßnahmen;
-
i) sonstige konkrete Angaben, die eine zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten
nach Eingang des Antrags bei der betreffenden Behörde anfordert.
Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Schiedsantrags bei beiden zuständigen
Behörden verständigen sich die zuständigen Behörden auf die durch das Schiedsgericht
zu lösenden Fragen und teilen sie dem Antragsteller schriftlich mit. Dies ist der
»Schiedsauftrag« für den Fall. Ungeachtet der folgenden Absätze können die zuständigen
Behörden in dem Schiedsauftrag auch Verfahrensregeln vorgeben, die die in dieser Vereinbarung
vorgesehenen Bestimmungen ergänzen oder davon abweichen, sowie andere von ihnen als
angemessen erachtete Fragen behandeln.
4. Versäumnis der Übermittlung des Schiedsauftrags
Wurde der Schiedsauftrag dem Antragsteller nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist übermittelt, können er und jede zuständige Behörde innerhalb eines
Monats nach Ablauf dieser Frist einander schriftlich eine Aufstellung der im Schiedsverfahren
zu lösenden Fragen übermitteln. Alle entsprechend übermittelten Aufstellungen stellen
den vorläufigen Schiedsauftrag dar. Innerhalb eines Monats nach der Berufung aller
Schiedsrichter gemäß Absatz 5 übermitteln die Schiedsrichter den zuständigen Behörden und dem Antragsteller eine
anhand der übermittelten Aufstellungen überarbeitete Fassung des vorläufigen Schiedsauftrags.
Die zuständigen Behörden können sich innerhalb eines Monats nach Eingang der überarbeiteten
Fassung bei beiden Behörden auf einen anderen Schiedsauftrag verständigen und diese
den Schiedsrichtern und dem Antragsteller schriftlich übermitteln. Wenn sie dies innerhalb
der genannten Frist tun, ist dieser andere Schiedsauftrag für den Fall maßgebend.
Wenn sich die zuständigen Behörden nicht auf einen anderen Schiedsauftrag verständigen
und diesen schriftlich innerhalb der Frist übermitteln, ist die von den Schiedsrichtern
überarbeitete Fassung des vorläufigen Schiedsauftrags für den Fall maßgebend.
5. Auswahl der Schiedsrichter
Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Schiedsauftrags beim Antragsteller oder
bei Anwendung des Absatzes 4 innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Schiedsantrags
bei den beiden zuständigen Behörden beruft jede zuständige Behörde einen Schiedsrichter.
Innerhalb von zwei Monaten nach der letzten Berufung berufen die so ernannten Schiedsrichter
einen dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender handeln wird. Erfolgt eine Berufung
nicht innerhalb der vorgegebenen Frist, werden noch nicht berufene Schiedsrichter
innerhalb von fünfzehn Tagen nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens des Antragstellers
durch das hochrangigste Mitglied des Sekretariats des Zentrums für Steuerpolitik und
Steuerverwaltung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD), das kein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, berufen. Dasselbe Verfahren
gilt mit den notwendigen Anpassungen, wenn ein Schiedsrichter nach Beginn des Schiedsverfahrens
aus irgendeinem Grund ersetzt werden muss. Sofern in dem Schiedsauftrag nichts anderes
vorgesehen ist, erfolgt die Vergütung nach der im Verhaltenskodex der Europäischen
Schiedskonvention festgelegten Methode.
6. Vereinfachtes Schiedsverfahren
Bei entsprechender Festlegung durch die zuständigen Behörden in dem Schiedsauftrag
(sofern diese nicht gemäß Absatz 4 nach Auswahl der Schiedsrichter vereinbart wurde), gelten ungeachtet der Absätze 5, 11, 15, 16, 17 und 19 für den betreffenden Fall folgende Regeln:
-
a) Innerhalb eines Monats nach Eingang des Schiedsauftrags beim Antragsteller berufen
die zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen einen Schiedsrichter. Wenn
bis zum Ablauf dieser Frist der Schiedsrichter nicht berufen wurde, wird er innerhalb
von fünfzehn Tagen nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens des in Absatz 1 genannten Antragstellers durch das hochrangigste Mitglied des Sekretariats des Zentrums
für Steuerpolitik und Steuerverwaltung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (OECD), das kein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, berufen.
Sofern in dem Schiedsauftrag nichts anderes vorgesehen ist, erfolgt die Vergütung
nach der im Verhaltenskodex der Europäischen Schiedskonvention festgelegten Methode.
-
b) Innerhalb von zwei Monaten nach der Berufung des Schiedsrichters übermittelt ihm jede
zuständige Behörde schriftlich ihre jeweilige Antwort auf die in dem Schiedsauftrag
aufgeführten Fragen.
-
c) Innerhalb eines Monats nach Eingang der letzten Antwort der zuständigen Behörden beim
Schiedsrichter entscheidet dieser über jede in dem Schiedsauftrag aufgeführte Frage
in Übereinstimmung mit einer der beiden Antworten der zuständigen Behörden auf die
jeweilige Frage und teilt den zuständigen Behörden und allen unmittelbar von dem Fall
betroffenen Personen seine Entscheidung zusammen mit einer kurzen Begründung mit.
Die entsprechende Entscheidung wird gemäß Absatz 19 umgesetzt.
7. Qualifikation und Berufung von Schiedsrichtern
Jede Person einschließlich eines Beamten eines Vertragsstaates kann zum Schiedsrichter
berufen werden, sofern die Person nicht bereits in früheren Verfahrensstufen mit dem
zum Schiedsverfahren führenden Fall befasst war. Ein Schiedsrichter gilt als berufen,
wenn das Berufungsschreiben sowohl von den zur Berufung des Schiedsrichters befugten
Personen als auch vom Schiedsrichter selbst unterzeichnet wurde.
8. Übermittlung von Informationen und Vertraulichkeit
Jeder Schiedsrichter wird ausschließlich für Zwecke der Anwendung der Artikel 25 und 27 und der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über die Übermittlung
und Vertraulichkeit der den Schiedsfall betreffenden Informationen als bevollmächtigter
Vertreter der zuständigen Behörde bestimmt, die ihn berufen hat, oder, wenn er nicht
allein von einer zuständigen Behörde berufen wurde, als bevollmächtigter Vertreter
der zuständigen Behörde, der der Schiedsfall ursprünglich vorgelegt wurde. Damit gelten
für die Schiedsrichter hinsichtlich der den Fall betreffenden Informationen dieselben
strengen Vertraulichkeitsvorschriften wie für die zuständigen Behörden selbst.
9. Versäumnis rechtzeitiger Informationserteilung
Sind sich beide zuständige Behörden darüber einig, dass das Unvermögen, den Fall innerhalb
der in Artikel 25 Absatz 5 genannten Zwei-Jahres-Frist zu lösen, hauptsächlich auf das Versäumnis einer unmittelbar
von dem Fall betroffenen Person zurückzuführen ist, relevante Informationen rechtzeitig
mitzuteilen, können die zuständigen Behörden ungeachtet der Absätze 5 und 6 die Berufung der Schiedsrichter um den der Verzögerung der Informationserteilung
entsprechenden Zeitraum verschieben.
10. Verfahrens- und Beweisregeln
Vorbehaltlich dieser Vereinbarung und des Schiedsauftrags wenden die Schiedsrichter
die Verfahrens- und Beweisregeln an, die sie zur Beantwortung der in dem Schiedsauftrag
aufgeführten Fragen für erforderlich erachten. Sie haben Zugang zu allen, auch vertraulichen
Informationen, die zur Entscheidung über die dem Schiedsverfahren unterworfenen Fragen
erforderlich sind. Sofern die zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren, werden
Informationen, die den beiden zuständigen Behörden vor Eingang des Schiedsantrags
nicht zur Verfügung standen, nicht für Zwecke der Entscheidung berücksichtigt.
11. Beteiligung des Antragstellers
Die Person, die das Schiedsverfahren beantragt hat, kann den Schiedsrichtern ihre
Auffassung entweder persönlich oder über ihre Bevollmächtigten genau wie im Verständigungsverfahren
schriftlich darlegen. Darüber hinaus kann sie mit Erlaubnis der Schiedsrichter ihre
Auffassung im Schiedsverfahren auch mündlich darlegen.
Sofern die zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren, übernimmt die zuständige
Behörde, der der Schiedsfall ursprünglich vorgelegt wurde, die Organisation der Sitzungen
des Schiedsgerichts und stellt das für die Durchführung des Schiedsverfahrens notwendige
Verwaltungspersonal zur Verfügung. Das entsprechende Verwaltungspersonal ist in allen
mit dem Verfahren verbundenen Angelegenheiten ausschließlich dem Vorsitzenden des
Schiedsgerichts unterstellt.
Sofern die zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren,
-
a) trägt jede zuständige Behörde selbst und jeder Antragsteller selbst die Kosten, die
durch ihre Teilnahme an dem Schiedsverfahren entstehen (einschließlich Reisekosten
und Kosten für die Erstellung und Abgabe ihrer Stellungnahmen);
-
b) trägt jede zuständige Behörde die Vergütung des von ihr berufenen Schiedsrichters
oder der durch das hochrangigste Mitglied des Sekretariats des Zentrums für Steuerpolitik
und Steuerverwaltung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD), das kein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, berufen wurde, weil
die zuständige Behörde die Berufung versäumt hat; dasselbe gilt für die Reise-, Telekommunikations-
und Bürokosten dieses Schiedsrichters;
-
c) tragen die beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen die Vergütung des Vorsitzenden
und des im vereinfachten Schiedsverfahren berufenen Schiedsrichters sowie deren Reise-,
Telekommunikations- und Bürokosten;
-
d) trägt die zuständige Behörde, der der Schiedsfall ursprünglich vorgelegt wurde, die
Kosten im Zusammenhang mit den Sitzungen des Schiedsgerichts und dem für die Durchführung
des Schiedsverfahrens notwendigen Verwaltungspersonals und
-
e) tragen die beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen alle sonstigen Kosten (einschließlich
Übersetzungs- und Dokumentationskosten), die im Einvernehmen zwischen den beiden zuständigen
Behörden aufgewendet werden.
14. Anzuwendende Rechtsgrundsätze
Die Schiedsrichter entscheiden über die dem Schiedsverfahren unterliegenden Fragen
nach den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens und vorbehaltlich dieser Bestimmungen
nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten. Fragen der Abkommensauslegung
werden von den Schiedsrichtern auf Grundlage der Auslegungsgrundsätze gemäß den Artikeln 31 bis 33 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge entschieden unter Beachtung der Kommentare des OECD-Musterabkommens in der jeweils
aktuellen Fassung, wie in den Textziffern 28 bis 36.1 der Einführung zum OECD-Musterabkommen
erläutert. Fragen betreffend die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes sollten
entsprechend unter Beachtung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale
Unternehmen und Steuerverwaltungen entschieden werden. Die Schiedsrichter werden außerdem
alle anderen von den zuständigen Behörden in dem Schiedsauftrag ausdrücklich benannten
Quellen berücksichtigen.
Wurde mehr als ein Schiedsrichter berufen, ergeht der Schiedsspruch mit einfacher
Mehrheit der Schiedsrichter. Sofern in dem Schiedsauftrag nichts anderes vorgesehen
ist, wird der Schiedsspruch schriftlich vorgelegt und enthält Angaben zu den zugrunde
gelegten Rechtsquellen sowie eine Begründung der Entscheidung. Mit Erlaubnis des Antragstellers
und der beiden zuständigen Behörden wird die Entscheidung des Schiedsgerichts in redaktionell
bearbeiteter Form ohne Nennung der Namen der Beteiligten und ohne nähere Angaben,
die ihre Identität offenlegen könnten, unter der Voraussetzung veröffentlicht, dass
sie formal keine Präzedenzwirkung hat.
16. Frist für die Übermittlung des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch ist den zuständigen Behörden und allen unmittelbar von dem Fall
betroffenen Personen innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag zu übermitteln, an dem
der Vorsitzende den zuständigen Behörden und dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt
hat, dass er alle für den Beginn der Prüfung des Falls notwendigen Informationen erhalten
hat. Wenn der Vorsitzende innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem der letzte
Schiedsrichter berufen wurde, mit Zustimmung einer der zuständigen Behörden der anderen
zuständigen Behörde und dem Antragsteller schriftlich mitteilt, dass er nicht alle
für den Beginn der Prüfung des Falls erforderlichen Informationen erhalten hat, gilt
ungeachtet des ersten Satzes Folgendes:
-
a) Erhält der Vorsitzende die erforderlichen Informationen innerhalb von zwei Monaten
nach dem Tag, an dem die Mitteilung versandt wurde, ist der Schiedsspruch innerhalb
von sechs Monaten ab dem Tag, an dem der Vorsitzende die Informationen erhalten hat,
den zuständigen Behörden und allen unmittelbar von dem Fall betroffenen Personen zu
übermitteln.
-
b) Erhält der Vorsitzende die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwei Monaten
nach dem Tag, an dem die Mitteilung versandt wurde, muss der Schiedsspruch, sofern
die zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren, ohne Berücksichtung dieser Informationen
ergehen, selbst wenn der Vorsitzende sie später erhält, und ist den zuständigen Behörden
und allen unmittelbar von dem Fall betroffenen Personen innerhalb von acht Monaten
ab dem Tag, an dem die Mitteilung versandt wurde, zu übermitteln.
17. Versäumnis der Frist für die Übermittlung des Schiedsspruchs
Falls der Schiedsspruch nicht innerhalb der in Absatz 6 Buchstabe c oder in Absatz 16 vorgesehenen Frist den zuständigen Behörden übermittelt wurde, können diese die Frist
einvernehmlich um höchstens sechs Monate verlängern; wenn sie dies nicht innerhalb
eines Monats nach Ablauf der in Absatz 6 Buchstabe c oder in Absatz 16 vorgesehenen
Frist tun, berufen sie einen oder mehrere neue Schiedsrichter gemäß Absatz 5 oder Absatz 6 Buchstabe a.
18. Endgültige Entscheidung
Der Schiedsspruch ist endgültig, es sei denn, er wird von den Gerichten eines der
Vertragsstaaten wegen Verletzung des Artikels 25 Absatz 5 oder einer in dem Schiedsauftrag oder in der vorliegenden Vereinbarung enthaltenen
Verfahrensregel, die die Entscheidung nachvollziehbar beeinflusst haben könnte, für
nicht durchsetzbar befunden. Wird eine Entscheidung aus einem dieser Gründe für nicht
durchsetzbar befunden, gilt das Schiedsverfahren als nicht stattgefunden (außer für
Zwecke des Absatzes 8 »Übermittlung von Informationen und Vertraulichkeit« und des Absatzes 13 »Kosten«).
19. Umsetzung des Schiedsspruchs
Die zuständigen Behörden setzen den Schiedsspruch innerhalb von sechs Monaten, nachdem
er ihnen mitgeteilt wurde, um, indem sie zu dem Fall, der zum Schiedsverfahren geführt
hat, eine Verständigungsvereinbarung treffen.
20. Nichtergehen eines Schiedsspruchs
Teilen die zuständigen Behörden nach Stellung des Schiedsantrags und vor Übermittlung
einer Entscheidung der Schiedsrichter an die zuständigen Behörden und den Antragsteller
den Schiedsrichtern und dem Antragsteller schriftlich mit, dass sie alle in dem Schiedsauftrag
genannten offenen Fragen gelöst haben, gilt der Fall als im Verständigungsverfahren
gelöst und es ergeht kein Schiedsspruch. Diese Vereinbarung gilt für alle Schiedsanträge
nach Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung gestellt werden.