Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im Folgenden als »Vertragsparteien«
bezeichnet,
eingedenk ihrer europäischen und internationalen Verpflichtungen im Bereich der Kontrolle
der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern und der Genehmigung von Ausfuhren,
insbesondere des Vertrags vom 2. April 2013 über den Waffenhandel und, für die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8.
Dezember 2008 in der Fassung vom 16. September 2019 betreffend gemeinsame Regeln für
die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern,
in Anbetracht ihrer jeweiligen Zuständigkeit für die Genehmigung von Verbringungen
und Ausfuhren aus ihren jeweiligen Hoheitsgebieten von Rüstungsgütern aus regierungsseitigen
Gemeinschaftsprojekten und solchen, die von ihrer jeweiligen Industrie entwickelt
wurden,
in Anbetracht dessen, dass jede Vertragspartei ihre nationale Ausfuhrkontrolle für
Rüstungsgüter auf der Grundlage ihrer nationalen Rechtsvorschriften, einschließlich
ihrer nationalen Grundsätze zur Exportkontrollpolitik, durchführt,
in Anerkennung der Bedeutung verlässlicher Verbringungs- und Ausfuhrmöglichkeiten
für den wirtschaftlichen und politischen Erfolg ihrer industriellen und zwischenstaatlichen
Zusammenarbeit,
in Bekräftigung ihrer Bereitschaft, den mit der Ausfuhrkontrolle für Rüstungsgüter
verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern und so den Erfolg ihrer gemeinsamen Programme
sicherzustellen und Industriepartnerschaften zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern,
Bezugnehmend auf die verschiedenen zwischen den Vertragsparteien bestehenden Übereinkünfte
über Zusammenarbeit und zweiseitigen Sicherheitsabkommen –