Artikel 1. Begriffsbestimmungen
[Wordt voorlopig toegepast per 27-08-2025.]
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1. bedeutet »Genehmigung« jede Genehmigung, Bewilligung, Zustimmung, Lizenz, Ausnahme
oder Erlaubnis, die im Rahmen der Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei
bezüglich der Erschließung von Kohlenwasserstoffen und beziehungsweise oder des Baus
und Betriebs von Anlagen erteilt wird,
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2. bezieht sich »zuständige Behörde« auf eine Stelle, die im Namen der Vertragspartei
bestimmte Aufgaben zur Durchführung dieses Abkommens wahrnimmt. In der Bundesrepublik
Deutschland ist dies vor allem das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Niedersachsen
und im Königreich der Niederlande ist dies der Minister oder die Ministerin für Klima
und grünes Wachstum. In beiden Fällen schließt dies auch alle Nachfolgestellen ein,
die befugt werden, die derzeit von den genannten Behörden ausgeübten einschlägigen
Aufgaben wahrzunehmen,
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3. umfasst »Bau und Betrieb« die Konstruktion, Herstellung, Installation, Anlage, Nutzung,
Wartung, Instandsetzung und Stilllegung von Anlagen,
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4. bedeutet »Entwicklungsplan« ein Programm, in dem gemäß den innerstaatlichen Gesetzen
und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien die einschlägigen Arbeiten festgelegt
sind und das die jeweilige zuständige Behörde genehmigt oder dem Lizenznehmer zur
Erschließung von Kohlenwasserstoffen in einer grenzüberschreitenden Lagerstätte zur
Verfügung gestellt hat,
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5. umfasst »Erschließung« die Bewertung, Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung von
Kohlenwasserstoffen aus einer grenzüberschreitenden Lagerstätte und beziehungsweise
oder die Einbringung, Wiedereinbringung oder Speicherung eines Stoffes, der für die
Aufsuchung, Bewertung, Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung dieser Kohlenwasserstoffe
verwendet oder durch diese gewonnen wird, sowie die Stilllegung einer Anlage,
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6. bedeutet »Host-Facility« eine zur Erschließung einer grenzüberschreitenden Lagerstätte
genutzte Anlage,
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7. bedeutet »Kohlenwasserstoffe« alle flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffe, die
in natürlichen geologischen Schichten vorkommen oder aus diesen gewonnen werden, sowie
andere Stoffe, die in Verbindung mit diesen Kohlenwasserstoffen gewonnen werden,
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8. bedeutet »Prüfer« oder »Prüferin« eine Person, die von der zuständigen Behörde einer
Vertragspartei dazu befugt ist, Prüfaktivitäten bezüglich
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a) des Baus und Betriebs einer Anlage in Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden
Projekt oder
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b) eines Messsystems in Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Projekt durchzuführen,
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9. bedeutet »Anlage« eine künstliche Insel, Struktur oder sonstige für die Erschließung
bestimmte Einrichtung einschließlich Plattformen, Bohrinseln, schwimmenden Produktionseinheiten,
Speichereinheiten, Hotelschiffen, Bohrungen und Bohrlöchern, Bohrlochköpfen, Rohrleitungen
und Kabeln innerhalb eines Feldes, jedoch ohne Versorgungs- und Unterstützungsschiffe,
Schiffe zur Beförderung von Kohlenwasserstoffen als Massengut, sonstige Rohrleitungen
oder Kabel,
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10. bedeutet »Lizenznehmer« die natürliche oder juristische Person, die eine Genehmigung
erhalten hat,
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11. bedeutet »Lizenzvereinbarung« die Vereinbarung, die die Lizenznehmer zur Erschließung
einer grenzüberschreitenden Lagerstätte eingehen oder eingehen werden,
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12. bedeutet »Linie« die in Artikel 6 des Vertrags vom 24. Oktober 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande über die Nutzung und Verwaltung des Küstenmeers
zwischen 3 und 12 Seemeilen und Artikel 1 des Vertrags vom 1. Dezember 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande über die seitliche Abgrenzung des Festlandsockels
in Küstennähe festgelegten Linien,
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13. bedeutet »Vertragspartei« die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich
der Bundesländer (»deutsche Vertragspartei«) oder die Regierung des Königreichs der
Niederlande (»niederländische Vertragspartei«), gemeinsam als »Vertragsparteien« bezeichnet,
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14. bedeutet »Neuermittlung« eine Überprüfung der Kohlenwasserstoffmengen gemäß der Lizenzvereinbarung
in dem Feld, auf welches die Lizenzvereinbarung Anwendung findet, und an die sich
eine Neuaufteilung der Kohlenwasserstoffe und der Beteiligungen am Verbundsgebiet
zwischen den Lizenznehmern anschließen kann,
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15. bedeutet »grenzüberschreitendes Projekt« eines der folgenden Projekte:
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a) den Bau und Betrieb eines grenzüberschreitenden Bohrlochs,
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b) die Erschließung einer grenzüberschreitenden Lagerstätte einschließlich des Baus und
Betriebs einer Host-Facility zu diesem Zweck,
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16. bedeutet »grenzüberschreitende Lagerstätte(n)« die Lagerstätte N05-A und jede andere
geologische Kohlenwasserstoffstruktur, die vollständig oder teilweise im Küstenmeer
der Vertragsparteien zwischen drei und zwölf Seemeilen liegt und die sich auf beide
Seiten der Linie erstreckt, einschließlich weiterer geologischer Kohlenwasserstoffstrukturen,
die in einer Druck- und Phasenverbindung mit einer grenzüberschreitenden Lagerstätte
stehen, auch wenn sie die Linie nicht überschreiten,
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17. bedeutet »grenzüberschreitendes Bohrloch« eine Bohrung in eine grenzüberschreitende
Lagerstätte beziehungsweise ein Bohrloch in einer grenzüberschreitenden Lagerstätte,
unabhängig davon, ob diese beziehungsweise dieses die Linie überschreitet,
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18. bedeutet »Verbundsgebiet« das für die gemeinsame Erschließung einer grenzüberschreitenden
Lagerstätte bestimmte Gebiet, das in der von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien
genehmigten Lizenzvereinbarung festgelegt ist,
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19. hat »Betreiber des Verbundsgebiets« die in Artikel 19 angegebene Bedeutung.