16491.
Verbalnote
Die Königlich Niederländische Botschaft beehrt sich, unter Bezugnahme auf den am 30.
August 1962 in Den Haag geschlossenen Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und
anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen, dem Auswärtigen Amt folgendes mitzuteilen:
Unter Berücksichtigung der betreffenden Bitte der Regierung der Niederländischen Antillen
erlaubt sich die Botschaft, im Namen der Regierung des Königreichs der Niederlande
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorzuschlagen, dass die Bestimmungen
des obenerwähnten Vertrages im Einklang mit dessen Artikel 21 Absatz 2 ab 1. Februar 1971 auf die Niederländischen Antillen Anwendung finden sollen.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit diesem Vorschlag einverstanden
erklärt, schlägt die Botschaft vor, dass diese Note und die Antwortnote des Auswärtigen
Amtes als Notenwechsel im Sinne des Artikels 21, Absatz 2, des genannten Vertrages gelten.
Die Königlich Niederländische Botschaft benutzt diesen Anlass, das Auswärtige Amt
erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, 4. Januar 1971.
An das Auswärtige Amt
Bonn