Artikel I. Liberalisierter Handel
Soweit im Rahmen der von der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(O.E.E.C.) aufgestellten Richtlinien die Einfuhrbeschränkungen bestimmter Waren bereits
durch die Freilisten der vertragschliessenden Teile aufgehoben worden sind, gelten
für diesen Teil des Warenverkehrs die allgemeinen Regeln der O.E.E.C.
Falls für Waren, deren Einfuhr in dem einen Lande liberalisiert ist, von dem anderen
Lande Ausfuhrbeschränkungen eingeführt werden sollten, wird der Gemischte Regierungsausschuss
über die Sachlage beraten, um eine erträgliche Mindestausfuhr zugunsten des anderen
Landes sicherzustellen. Dabei soll grundsätzlich von der bisherigen Höhe der Lieferungen
ausgegangen werden.
Artikel II. Niederländische Warenausfuhr nach Deutschland
Diejenigen Waren, deren Einfuhr nach Deutschland noch nicht liberalisiert ist, werden,
soweit es sich um die Einfuhr aus den Niederlanden handelt, nach Massgabe der Anlage
A dieses Abkommens behandelt werden. Die zuständigen niederländischen Behörden werden
für die in dieser Anlage aufgeführten Erzeugnisse etwa notwendige Ausfuhrbewilligungen
und die deutschen Behörden werden die erforderlichen deutschen Einfuhrbewilligungen
mindestens bis zur Höhe der aufgeführten Mengen bezw. Werte erteilen.
Sollten Änderungen in der deutschen Liberalisierungsliste eintreten, so werden für
die in Frage kommenden Waren entsprechende Kontingente unter Berücksichtigung saisonaler
Schwankungen nach Massgabe der Einfuhr der letzten 6 Monate nach Deutschland alsbald
vereinbart werden.
Artikel III. Deutsche Warenausfuhr nach den Niederlanden
Diejenigen Waren, deren Einfuhr in die Niederlande noch nicht liberalisiert ist, werden,
soweit es sich um die Einfuhr aus Deutschland handelt, nach Massgabe der Anlage B
dieses Abkommens behandelt werden. Die zuständigen deutschen Behörden werden für die
in dieser Anlage aufgeführten Erzeugnisse etwa notwendige Ausfuhrbewilligungen und
die niederländischen Behörden werden die erforderlichen niederländischen Einfuhrbewilligungen
mindestens bis zur Höhe der aufgeführten Mengen bezw. Werte erteilen.
Sollten Änderungen in der niederländischen Liberalisierungsliste eintreten, so werden
für die in Frage kommenden Waren entsprechende Kontingente unter Berücksichtigung
saisonaler Schwankungen nach Massgabe der Einfuhr der letzten 6 Monate in die Niederlande
alsbald vereinbart werden.
Artikel IV. Transithandel
Im Rahmen dieses Abkommens kann beiderseits ohne Anrechnung auf die in den Anlagen
A und B vorgesehenen Kontingente die Lieferung folgender Waren genehmigt werden:
Waren, die in einem dritten Land erzeugt sind und im Transit durch das Gebiet eines
der vertragschliessenden Teile in das Gebiet des anderen befördert werden;
Waren, die im Gebiet eines der vertragschliessenden Teile erzeugt sind und im Transit
durch das Gebiet des anderen in ein drittes Land befördert werden.
Diese Bestimmungen gelten auch, wenn die in Rede stehenden Waren das Gebiet eines
der Vertragschliessenden nicht berühren. Die Gestaltung des Transithandels erfolgt
im übrigen im gegenseitigen Einvernehmen.
Artikel V. Gemischter Regierungsausschuss
Die vertragschliessenden Teile werden einen Gemischten Regierungsausschuss bestimmen,
der die Aufgabe hat, die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen, alle im Wirtschaftsverkehr
zwischen Deutschland und den Niederlanden auftretenden Fragen zu behandeln und insbesondere
die ihm in diesem Abkommen übertragenen Aufgaben zu lösen.
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Regierungsausschuss Unterausschüsse bestellen,
die unter seiner Verantwortlichkeit die ihnen übertragenen Aufgaben zu behandeln haben.
Artikel VI. O.E.E.C.-Regeln
Soweit die Verpflichtungen der vertragschliessenden Teile aus ihrer Mitgliedschaft
bei der O.E.E.C. und bei der E.Z.U. mit den Bestimmungen dieses Abkommens jeweils
in Widerspruch stehen sollten, gehen die multilateralen Verpflichtungen den bilateralen
Vereinbarungen vor. Die vertragschliessenden Teile werden eine entsprechende Anpassung
ihrer bilateralen Vereinbarungen vornehmen, soweit ihnen dies erforderlich erscheint.
Sollten multilaterale Bestimmungen der O.E.E.C. für einen Teil zu handelspolitischen
Schwierigkeiten führen, so wird auch aus diesem Grunde alsbald eine entsprechende
Anpassung der Bestimmungen dieses Abkommens, einschliesslich der vereinbarten Kontingente,
durch den Regierungsausschuss vorgenommen werden.
Artikel VII. Benelux-Klausel
Für den Fall, dass die niederländische, die belgische und die luxemburgische Regierung
sich entschliessen werden, eine gemeinsame Handelspolitik gegenüber dem Ausland zu
verfolgen, besteht Übereinstimmung darüber, in kürzester Frist über entsprechende
Abänderungen dieses Abkommens zu verhandeln.
Artikel VIII. Gefahren-Klausel
Falls die Einfuhr einer Ware oder Warengruppe eine Höhe erreicht, die den im Einfuhrlande
ansässigen Erzeugern gleichartiger oder konkurrierender Erzeugnisse einen den Bestand
dieses Wirtschaftzweiges gefährenden Schaden zufügen würde, tritt der in Artikel V
vorgesehene Gemischte Regierungsausschuss unverzüglich zur Prüfung der Massnahmen
zusammen, die Abhilfe zu schaffen geeignet sind.
Artikel IX. Ausdehnung auf West-Berlin
Die beiden vertragschliessenden Teile gehen davon aus, dass die Bestimmungen dieses
Abkommens sowie alle sonstigen Abmachungen über den Wirtschaftsverkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande auch auf die amerikanisch-,
britisch- und französisch besetzten Sektoren Berlins Anwendung finden werden.
Artikel X. Kompensationsgeschäfte
Die beiden vertragschliessenden Teile werden Kompensationsgeschäfte und Gegenseitigkeitsgeschäfte
im Warenverkehr zwischen beiden Ländern nicht genehmigen.
Dieses Abkommen ersetzt alle bisher bestehenden Protokolle und Abmachungen über den
Wirtschaftsverkehr zwischen dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
der Niederlande mit Ausnahme des Zahlungsabkommens vom 7. September 1949 und seinen
Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen. Es tritt am Tage seiner Unterzeichnung
rückwirkend für den 1. November 1950 in Kraft und ist jeweils am Ende eines Halbjahres
mit einer Frist von einem Monat, jedoch nicht vor dem 31. Oktober 1951 kündbar.