BOTSCHAFT
DER
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DEN HAAG
512-00/2589
Den Haag, den 13. August 1954
Nieuwe Parklaan 17
Exzellenzen,
Nachdem in den vorangegangenen Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und der
Königlich Niederländischen Regierung festgestellt worden ist, dass beide Regierungen
übereinstimmend wünschen, nachstehende Verträge des Deutschen Reiches im Verhältnis
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande wieder
anzuwenden, beehre ich mich, Eueren Exzellenzen mitzuteilen, dass die Alliierte Hohe
Kommission für Deutschland die nachstehend aufgeführten Verträge gemäss Direktive
6 Ziffer 3 vom 19. März 1951, Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission vom 19. März
1951, Seite 846, auf die Bundesrepublik Deutschland für anwendbar und für sie mit
Wirkung vom 1. Januar 1954 als verbindlich erklärt hat:
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a) Übereinkunft betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von Boxtel über Gennep nach
Cleve und Wesel vom 18. August 1871 (Reichsgesetzbl. 1872 S. 39).
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b) Übereinkunft behufs einiger Abänderungen der Übereinkunft vom 18. August 1871 betreffend
die Herstellung einer Eisenbahn von Boxtel über Gennep nach Kleve und Wesel vom 13.
November 1874 (Reichsgesetzbl. 1875 S. 120).
-
c) Übereinkunft betreffend die Herstellung einer direkten Eisenbahnverbindung zwischen
München-Gladbach und Antwerpen vom 13. November 1874 (Reichsgesetzbl. 1875 S. 112).
-
d) Übereinkunft betreffend die Herstellung einer direkten Eisenbahnverbindung zwischen
Dortmund und Enschede vom 13. November 1874 (Reichsgesetzbl. 1875 S. 123).
-
e) Staatsvertrag betreffend die Eisenbahn von Sittard nach Herzogenrath vom 28. November
1892 (Reichsgesetzbl. 1893 S. 163).
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f) Übereinkunft zwischen Preussen und den Niederlanden betreffend die Herstellung einer
Eisenbahn von Kleve nach Nymwegen vom 14. März 1864 (Preussische Gesetzsammlung S.
395).
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g) Übereinkunft zwischen Preussen und den Niederlanden betreffend die Herstellung einer
Eisenbahn von Venlo nach Viersen und nach Kempen vom 14. März 1864 (Preussische Gesetzsammlung
S. 385).
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h) Übereinkunft zwischen Preussen und den Niederlanden betreffend die Herstellung einer
Eisenbahn von Enschede über Gronau und Ochtrup zum Anschluss an die preussische Staatseisenbahn
von Rheine nach Münster vom 12. Mai 1864 (Reichsgesetzbl. 1875 S. 126).
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i) Übereinkunft betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von Zütphen über Winterswyk
und Borken bis in die Nähe von Gelsenkirchen nebst einer Zweigbahn nach Bocholt vom
31. Juli 1875 (Reichsgesetzbl. 1877 S. 397).
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k) Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden betreffend die Eisenbahn von Ahaus nach Enschede vom 27. Juni
1899 (Reichsgesetzbl. 1900 S. 557).
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j) Staatsvertrag betreffend die Eisenbahn von Neuenhaus nach Coevorden vom 23. Juli 1908
(Reichsgesetzblatt S. 635).
Die weiteren nachstehend genannten Verträge hat die Alliierte Hohe Kommission gleichfalls
im Verhältnis zu den Niederlanden mit Wirkung vom 1. Januar 1953 auf die Bundesrepublik
Deutschland für anwendbar und für sie als verbindlich erklärt:
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a) Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfeleistung und
Bergung in Seenot vom 23. September 1910 (Reichsgesetzbl. 1913 S. 66).
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b) Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoss von
Schiffen vom 23. September 1910 (Reichsgesetzbl. 1910 S. 49).
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c) Protokoll über die Schiedsklauseln im Handelsverkehr vom 24. September 1923 (Reichsgesetzbl.
1925 II S. 47).
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d) Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927 (Reichsgesetzbl.
1930 II S. 1068).
Für die Wiederanwendung der nachfolgenden Verträge im Verhältnis zu der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande liegt gleichfalls die Zustimmung der
Alliierten Hohen Kommission vor:
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1) Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vom 12. Juni 1902 (Reichsgesetzbl.
1904 S. 240) nebst Protokoll vom 28. November 1923 (Reichsgesetzbl. 1924 II S. 363,
366).
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2) Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschliessung
vom 12. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. 1904 S. 221) nebst Protokoll vom 28. November 1923
(Reichsgesetzbl. 1924 II S. 363, 364).
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3) Abkommen betreffend den Geltungsbereich der Gesetze in Ansehung der Wirkungen der
Ehe auf die Rechte und Pflichten der Ehegatten in ihren persönlichen Beziehungen und
auf das Vermögen der Ehegatten vom 17. Juli 1905 (Reichsgesetzbl. 1929 S. 453) nebst
Protokoll vom 28. November 1923 (Reichsgesetzbl. 1924 II S. 363, 368).
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4) Abkommen über die Entmündigung und gleichartige Fürsorgemassregeln vom 17. Juli 1905
(Reichsgesetzbl. 1912 S. 463) nebst Protokoll vom 28. November 1923 (Reichsgesetzbl.
1924 II S. 363, 368).
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5) Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
vom 29. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. 1935 II S. 301).
Ich bitte Euere Exzellenzen mir mitzuteilen, ob die Königlich Niederländische Regierung
damit einverstanden ist, dass die vorgenannten Verträge zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande wieder als verbindlich betrachtet werden.
Die Bundesregierung bittet die Königlich Niederländische Regierung um Bestätigung,
dass diese Verträge, soweit sie sich auf Berlin beziehen, auch als anwendbar in Bezug
auf das Land Berlin betrachtet werden, sobald deutscherseits notifiziert worden ist,
dass die Alliierte Hohe Kommandantur ihre Zustimmung erteilt hat.
Die Bundesregierung erklärt sich gleichzeitig damit einverstanden, dass die hier getroffene
Vereinbarung an dem Tage in Kraft treten wird, an dem ihr die Niederländische Regierung
die laut Artikel 60 der niederländischen Verfassung erforderliche Zustimmung des Parlamentes
zu dieser Vereinbarung übermittelt.
Ich benutze diesen Anlass, um Euere Exzellenzen meiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
(gez.) H. MÜHLENFELD
Ihren Exzellenzen
dem Königlich Niederländischen Minister
der Auswärtigen Angelegenheiten
Herrn J. W. Beyen
und dem Minister ohne Portefeuille
Herrn J. M. A. H. Luns
Den Haag.