DER BUNDESMINISTER FÜR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG
Wien, am 21. Oktober 1985
Herr Botschafter,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das
in deutscher Fassung folgenden Wortlaut hat:
»Aus Anlass der heute erfolgten Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Königreich
der Niederlande und der Republik Österreich über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten
im Hochschulbereich (im folgenden als Abkommen bezeichnet) beehre ich mich festzustellen,
dass in den Verhandlungen Einverständnis auch über folgendes erzielt worden ist:
-
1. Das Abkommen betrifft Anerkennungen und Anrechnungen zum Zwecke eines weiteren beziehungsweise
weiterführenden Studiums gegebenenfalls einschliesslich der Zulassung zur Promotion.
-
2. Der Gegenstand des Abkommens besteht darin, die Vorbildungsvoraussetzungen für eine
Zulassung zu einem Studium in den Prüfungsbegriffen der beiden Vertragsstaaten festzulegen.
Das Abkommen gewährt folglich Befreiungen vom Nachweis der erwähnten Vorbildungsvoraussetzungen
nur zum Zwecke eines weiteren beziehungsweise weiterführenden Studiums. Es führt nicht
zur Verleihung des Diploms, des Grades oder des Zeugnisses, von deren Nachweis befreit
wird.
-
3. Das Abkommen umfasst nicht den effectus civilis. Nach Abschluss des Abkommens werden
die Vertragsstaaten prüfen, inwieweit Fragen des effectus civilis in einem Abkommen
geregelt werden können.
-
4. Im Hinblik auf die Besonderheit der Studien, die mit einer Staatsprüfung abschliessen,
werden gemäss Artikel 5 des Abkommens Studienzeiten nur angerechnet und Prüfungen
nur anerkannt nach Massgabe des jeweilligen innerstaatlichen Prüfungsrechtes.
-
5. Die in beiden Vertragsstaaten für die Zulassung zu Studien und Studienabschnitten
geltenden allgemeinen und besonderen Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsbeschränkungen
werden durch das Abkommen nicht berührt.
-
6. Die Verbindlichkeit des Abkommens für das Königreich der Niederlande ist wie folgt
gegeben:
-
(a) Soweit für Entscheidungen aufgrund des Abkommens staatliche Stellen zuständig sind,
gilt das Abkommen unmittelbar.
-
(b) Soweit die Hochschulen für die Entscheidung zuständig sind, gilt das Abkommen als
Empfehlung für die Hochschulen.
-
7. Zu Artikel 4 des Abkommens erklärt das Königreich der Niederlande, Absatz 2 so zu
interpretieren, dass der Inhaber eines anderen akademischen Grades im Königreich der
Niederlande nicht verpflichtet sein soll, seinem Grad die verleihende Hochschule beizufügen.
-
8. Hochschulen im Sinne von Artikel 1 des Abkommens sind in den Niederlanden:
-
(a) die in Artikel 15 des Gesetzes über den wissenschaftlichen Unterricht (Staatsblatt
1975, 729) genannten Universitäten und Hochschulen, nämlich:
-
- die Reichsuniversitäten in Leiden, Groningen, Utrecht und Rotterdam;
-
- die Technische Reichshochschulen in Delft, Eindhoven und Enschede;
-
- die Reichslandwirtschaftshochschule in Wageningen;
-
- die Gemeindeuniversität in Amsterdam;
-
- die besonderen Universitäten in Amsterdam und Nimwegen;
-
- die besondere Hochschule für Gesellschafts- und Geisteswissenschaften in Tilburg;
-
(b) die durch das Gesetz Reichsuniversität Limburg (Staatsblatt 1975, 717) errichtete
Reichsuniversität Limburg);
-
(c) Die zwischen den unter a) und b) genannten Universitäten und Hochschulen errichteten
interuniversitären Institute;
-
(d) die kraft Artikel 118 des Gesetzes über den wissenschaftlichen Unterricht dazu bestimmten
besonderen Universitäten und Hochschulen, soweit es die in der betreffenden Verfügung
genannten Doktorate und Zeugnisse über bestandene Examen angeht. Zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Abkommens gilt dies für folgende Hochschulen:
-
- das Ausbildungsinstitut für Betriebskunde der Stiftung Nijenrode, Institut für Betriebskunde,
mit Sitz in Breukelen (Königlicher Beschluss vom 27. September 1982, Staatsblatt 558);
-
- die katholischen theologischen Hochschulen in Tilburg, Amsterdam und Heerlen, betreffend
das Doktorat und das Zeugnis eines bestandenen Doktoralexamens in der Theologie (Königlicher
Beschluss vom 9. September 1974, Staatsblatt 539);
-
- die Theologische Hochschule der Reformierten Kirchen in den Niederlanden in Kampen,
Oudestraat 6, zusammen mit der von der Johannes-Calvin-Stiftung in Kampen getragenen
Johannes-Calvin-Akademie, betreffend das Doktorat und das Zeugnis eines bestandenen
Doktoralexamens in der Theologie (Königlicher Beschluss vom 8. März 1975, Staatsblatt
109);
-
- die Theologische Hochschule der Reformierten Kirchen (»Vrijgemaakt«) in Kampen, Broederweg
15, betreffend das Doktorat und das Zeugnis eines bestandenen Doktoralexamens in der
Theologie (Königlicher Beschluss vom 8. März 1975, Staatsblatt 109);
-
- die Theologische Hochschule der Christlichen Reformierten Kirchen in den Niederlanden
in Apeldoorn, betreffend das Zeugnis eines bestandenen Kandidatsexamens (Königlicher
Beschluss vom 8. März 1975, Staatsblatt 109) und das Doktorat sowie das Zeugnis eines
bestandenen Doktoralexamens in der Theologie (Königlicher Beschluss vom 2. Februar
1979, Staatsblatt 43);
-
- die Katholische Theologische Hochschule in Utrecht, betreffend das Doktorat und das
Zeugnis eines bestandenen Doktoralexamens in der Theologie (Königlicher Beschluss
vom 23. Januar 1976, Staatsblatt 33).
-
(e) Fernuniversität in Heerlen (Staatsblatt 1984, 573).
-
9. Hochschule im Sinne des Artikels 1 des Abkommens sind in Österreich:
-
(a) die Universität Wien;
die Universität Graz;
die Universität Innsbruck;
die Universität Salzburg;
die Technische Universität Wien;
die Technische Universität Graz;
die Montanuniversität Leoben;
die Universität für Bodenkultur Wien;
die Veterinärmedizinische Universität Wien;
die Wirtschaftsuniversität Wien;
die Universität Linz und
die Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt;
-
(b) folgende Hochschulen künstlerischer Richtung, soweit sie Studien durchführen, auf
die die Studienvorschriften für Universitäten anzuwenden sind;
die Akademie der bildenden Künste in Wien;
die Hochschule für angewandte Kunst in Wien;
die Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien;
die Hochschule für Musik und darstellende Kunst »Mozarteum« in Salzburg;
die Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz und
die Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz.
-
10. Die Definition der Hochschule im Artikel 1 betrifft nicht nur die Hochschulen in den
beiden Vertragsstaaten, die bei Inkrafttreten des Abkommens bestehen, sondern auch
alle jene Institutionen, denen durch die Gesetzgebung in einem der beiden Vertragsstaaten
Hochschulcharakter zuerkannt werden wird.
-
11. »Diploma« im niederländischen Text entspricht »Diplomgrad« im deutschen Text des Abkommens.
Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre bestätigende
Antwort eine Vereinbarung zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik
Österreich bilden, die ein integrierender Bestandteil des Abkommens ist und die am
gleichen Tag in Kraft tritt und unter den gleichen Bedingungen gilt wie das Abkommen
selbst.«
Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die Regierung der Republik Osterreich mit
dem Inhalt Ihres Schreibens einverstanden ist.
(gez.) HEINZ FISCHER
S. E. Herrn Botschafter
L. H. J. B. van Gorkoni
Königlich Niederländische Botschaft
Wien