Nr. I
[Regeling vervallen per 30-04-2006]
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
2321-A/58
Den Haag, am 30. Mai 1958.
Exzellenz,
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, dass die österreichische Bundesregierung,
von dem Wunsche geleitet, den Reiseverkehr zwischen Oesterreich und den Niederlanden
zu erleichtern, bereit ist, mit der Königlich-Niederländischen Regierung ein Abkommen
über die Aufhebung des Passzwanges abzuschliessen, das wie folgt lautet:
Artikel 1
[Regeling vervallen per 30-04-2006]
-
1 Oesterreichische Staatsbürger können mit einem gültigen oder seit weniger als 5 Jahren
abgelaufenen Reisepass, Sammelreisepass (Sammelliste), Kinderausweis oder Personalausweis
der Republik Oesterreich ohne Sichtvermerk an allen amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen
in das Gebiet des Königreiches der Niederlande in Europa einreisen und von dort ausreisen.
-
2 Kinder unter 15 Jahren, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und in
einem österreichischen Reisepass oder Personalausweis eingetragen sind, benötigen
für den Grenzübertritt keinen besonderen Ausweis, wenn sie in Begleitung des Ausweisinhabers
reisen.
Artikel 2
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2 Kinder unter 16 Jahren, die die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen und in
einem niederländischen Reisepass oder in einer niederländischen Touristenkarte eingetragen
sind, benötigen für den Grenzübertritt keinen besonderen Ausweis, wenn sie in Begleitung
des Ausweisinhabers reisen.
Artikel 3
[Regeling vervallen per 30-04-2006]
-
1 Österreichische Staatsbürger, die gemäss Artikel 1 in das Gebiet des Königreiches
der Niederlande in Europa einreisen, sind berechtigt, sich 3 Monate nach der Einreise
in dem Gebiet des Königreiches der Niederlande in Europa aufzuhalten. Ein darüber
hinausgehender Aufenthalt kann Inhabern gultiger österreichischer Reisepasse durch
die zustandige niederländische Behörde bewilligt werden, falls sie binnen 8 Tagen
nach ihrer Einreise einen diesbezüglichen Antrag stellen.
-
2 Niederlandische Staatsangehörige, die gemäss Artikel 2 nach Österreich einreisen,
sind berechtigt, sich 3 Monate nach der Einreise in Österreich aufzuhalten. Diese
Aufenthaltsdauer kann Inhabern gültiger niederlandischer Reisepasse durch die zuständige
österreichische Sicherheitsbehörde verlängert werden.
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3 Österreichische Staatsbürger, die im Besitze einer niederländischen Aufenthaltsberechtigung
sind, bzw. niederländische Staatsangehörige, deren Aufenthaltsberechtigung in Österreich
verlängert worden ist, können während der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung
jederzeit auf Grund eines gültigen österreichischen bzw. niederländischen Reisepasses
in das Gebiet des Königreiches der Niederlande in Europa bzw. der Republik Österreich
einreisen.
Artikel 4
[Regeling vervallen per 30-04-2006]
Das Recht der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches
der Niederlande, Personen die Einreise oder den Aufenthalt zu untersagen, wird durch
dieses Abkommen nicht eingeschränkt.
Artikel 5
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Der Staat, dessen Behörden einen der in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Ausweise ausgestellt
haben, wird den Inhaber eines dieser Ausweise formlos auf sein Gebiet übernehmen,
selbst wenn die Staatsangehörigkeit bestritten werden sollte.
Artikel 6
[Regeling vervallen per 30-04-2006]
Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
oder Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung
ist der anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Das gleiche
gilt, wenn diese Massnahme wieder aufgehoben wird.
Artikel 7
[Regeling vervallen per 30-04-2006]
Artikel 8
[Regeling vervallen per 30-04-2006]
Das zwischen der Republik Oesterreich und dem Königreich der Niederlande geschlossene
Abkommen vom 24. Mai 1951 über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges und das am 15.
Juni 1951 in Den Haag abgeschlossene Uebereinkommen, betreffend Reisen mit Sammelpässen,
werden durch dieses Abkommen aufgehoben.
Falls die Königlich-Niederländische Regierung mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden
ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass der Austausch dieser Note und der Antwortnote
Eurer Exzellenz als Abschluss eines Abkommens zwischen unseren beiden Regierungen
angesehen wird.
Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
(gez.) Dr. GEORG AFUHS
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. J. M. A. H. Luns,
Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,
Den Haag.