AUSWÄRTIGES AMT
V 3 - 81.SA 47
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Niederländischen Botschaft unter Bezugnahme
auf Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung
und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen
Grenze mitzuteilen, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Schreiben
des Bundesministers der Finanzen vom 4. Mai 1971 - III B/2 - Z 1108 (Nie) - 30/71
- und das Schreiben des Niederländischen Staatssekretärs der Finanzen vom 9. Juni
1971 -B 71/9119- zur Kenntnis genommen hat, durch welche gemäss Artikel 1 Absatz 4
Buchstabe a) des Abkommens folgende Vereinbarung getroffen wird:
Im Rheinschiffsverkehr werden die deutsche und die niederländische Grenzabfertigung
in Emmerich und in Lobith zusammengelegt.
Die Rheinstrecke von Stromkilometer 845.000 bis Stromkilometer 866.500 wird als Strecke
bestimmt, auf der auf Schiffen während der Fahrt von den Bediensteten beider Staaten
abgefertigt werden kann.
-
(1) Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens umfassen:
-
a) die zur Durchführung der Grenzabfertigung des Rheinschiffsverkehrs erforderlichen
Diensträume, Ufer- und Hafenanlagen einschliesslich der Anlegestellen in Emmerich
und in Lobith,
-
b) die Rheinstrecken zwischen der Grenze und den Stromkilometern 845.000 und 866.500,
-
c) bei der Grenzabfertigung von Schiffen während der Fahrt die Schiffe sowie die begleitenden
Kontrollboote auf der unter II. genannten Strecke.
-
(2) Die Einzelheiten zu Absatz 1 Buchstabe a) legen die Oberfinanzdirektionen Düsseldorf
und das Grenzschutzamt Kleve einerseits sowie der Directeur der rijksbelastingen in
Arnheim andererseits fest. Sie versichern sich vorher des Einvernehmens der zuständigen
niederländischen Behörden.
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Verwaltungsmassnahmen, z.B.
über das Setzen besonderer Zeichen durch die Schiffe oder die Ausstellung von amtlichen
Abfertigungsbescheinigungen, vereinbaren die Oberfinanzdirektion Düsseldorf und der
Directeur der rijksbelastingen in Arnheim. Sie versichern sich, soweit erforderlich,
vorher des Einvernehmens des Grenzschutzamtes Kleve. Die vereinbarten Verwaltungsmassnahmen
sind bekanntzumachen.
Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens bestätigt und in Kraft
gesetzt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten festgelegt.
Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Sie tritt
sechs Monate nach ihrer Kündigung ausser Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die Vereinbarungen vom 29. Juni/21.
Juli 1961 und vom 19. Oktober 1964/26. Juli 1965 über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung
im Rheinschiffsverkehr ausser Kraft.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass die vorstehende
Vereinbarung gemäss Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens vom 30. Mai 1958 durch diese
Verbalnote und die Antwortnote der Königlich Niederländischen Botschaft bestätigt
wird und dass die Vereinbarung am 27. August 1971 in Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Königlich Niederländische Botschaft
erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 27. August 1971.
An die
Königlich Niederländische Botschaft