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a) die Ausdrücke »ein Vertragsstaat« und »der andere Vertragsstaat«, je nach dem Zusammenhang,
das Königreich der Niederlande (die Niederlande) oder die Bundesrepublik Deutschland
und der Ausdruck »die Vertragsstaaten« das Königreich der Niederlande (die Niederlande)
und die Bundesrepublik Deutschland;
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b) der Ausdruck »die Niederlande« den in Europa gelegenen Teil des Königreichs der Niederlande
und das an die niederländischen Hoheitsgewässer grenzende Gebiet, das nach niederländischem
Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die ausschließliche Wirtschaftszone
der Niederlande bildet;
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c) der Ausdruck »Bundesrepublik Deutschland« das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds
und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort
in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung der
natürlichen Ressourcen ausübt;
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d) die Ausdrücke »ersuchender Staat« den Vertragsstaat, der um Amtshilfe ersucht, und
»ersuchter Staat« den Vertragsstaat, der um Amtshilfe ersucht wird;
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e) der Ausdruck »Steueransprüche« alle Steuerbeträge sowie Steuerzuschläge einschließlich
Verspätungs- und Säumniszuschläge und Steuererhöhungen hinsichtlich der Steuern, für
die das Abkommen gilt, und die darauf entfallenden Zinsen sowie die mit der Beitreibung
zusammenhängenden Verwaltungsbußen einschließlich der Zwangsgelder, Kosten und Zinsen,
die geschuldet werden und noch nicht bezahlt worden sind;
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f) der Ausdruck »Person« natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
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g) der Ausdruck »Gesellschaft« juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung
wie juristische Personen behandelt werden;
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h) der Ausdruck »Staatsangehöriger«:
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aa) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes
der Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften
und Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Recht errichtet worden sind;
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bb) in bezug auf die Niederlande alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit
der Niederlande besitzen und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und
Personenvereinigungen, die nach dem in den Niederlanden geltenden Recht errichtet
worden sind;
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i) der Ausdruck »zuständige Behörde«:
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aa) auf seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder
die Behörde, auf die es seine Befugnisse delegiert hat;
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bb) auf seiten der Niederlande der Minister der Finanzen oder sein bevollmächtigter Vertreter.