AUSWÄRTIGES AMT
410-304-07/53-5762/56
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Niederländischen Botschaft folgendes
mitzuteilen:
Die Bundesregierung schlägt der Königlich Niederländischen Regierung vor, den „Vertrag
zwischen der deutschen und der niederländischen Regierung über Kredit und Steinkohlen”
vom 11. Mai 1920, RGB1. 1921, S. 55 ff (sog. Tredefina-Vertrag), im Verhältnis zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande als gegenseitig
wiederanwendbar zu betrachten.
Falls sich die Königlich Niederländische Regierung mit diesem Vorschlag der Bundesregierung
einverstanden erklären kann, wird das Auswärtige Amt durch die Bestätigung der vorliegenden
Verbalnote von niederländischer Seite das Einverständnis darüber als erzielt ansehen,
dass der oben bezeichnete Vertrag gegenseitig wieder angewendet wird.
Sobald Einverständnis über die Wiederanwendung des Vertrags erzielt ist, soll eine
Gemischte Deutsch-niederländische Kommission unverzüglich zusammentreten. Beide Regierungen
erteilen dieser Kommission den Auftrag, einen Entwurf für Durchführungsvorschriften
zu Anlage C, Ziffer 1-4 (Kohlenabbaurechte) auszuarbeiten, sowie zur Berufung des
ständigen Schiedsgerichts gemäss Anlage D (Schiedsgerichtsbarkeit) alles Erforderliche
in die Wege zu leiten. Im übrigen soll die Kommission prüfen, ob und inwieweit den
sonstigen Teilen des Vertrags noch tatsächliche Bedeutung zukommt.
Über die Zusammensetzung und das erste Zusammentreten der Gemischten Kommission werden
sich die beiderseitigen Regierungen auf diplomatischem Wege einigen.
Das Auswärtige Amt sieht einer Rückäusserung von niederländischer Seite gern entgegen
und benutzt auch diese Gelegenheit, der Königlich Niederländischen Botschaft seine
ausgezeichnete Hochachtung zum Ausdruck zu bringen.
Bonn, den 31. Oktober 1956.
An die
Königlich Niederländische Botschaft
Bonn