Notawisseling tussen de Nederlandse Regering en de Duitse Bondsregering inzake een [...] Duitsland gestationeerde Nederlandse militaire eenheden, Bonn, 10-07-1957

Geraadpleegd op 16-04-2024.
Geldend van 12-05-1959 t/m heden

Notawisseling tussen de Nederlandse Regering en de Duitse Bondsregering inzake een Duitse bijdrage in de kosten van het onderhoud van de in de Bondsrepubliek Duitsland gestationeerde Nederlandse militaire eenheden

Authentiek : DE

Nr. I

DER BUNDESMINISTER

DES AUSWÄRTIGEN

Bonn, den 10. Juli 1957

Exzellenz,

im Rahmen der in Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages vorgesehenen gegenseitigen Hilfe beehrt sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Königlich Niederländischen Regierung folgenden Vorschlag zu machen, der auf der gegenwärtigen Lage der beiden Länder beruht und ohne Präjudiz für die Zukunft ist.

  • 1. Die Bundesregierung wird einen freiwilligen Beitrag in Höhe von 0,4 Mio DM zu den Mehrkosten, die sich für das Königreich der Niederlande aus dem Unterhalt der niederländischen Truppen in der Bundesrepublik ergeben, leisten.

  • 2. Der vorgenannte Betrag wird am Tage des Inkrafttretens dieser Vereinbarung der Königlich Niederländischen Regierung auf einem Konto bei der Bank deutscher Länder zur Verwendung im Währungsgebiet der DM (West) zur Verfügung gestellt.

  • 3. Sollte diese Vereinbarung nicht bis zum 1. Juli 1957 in Kraft getreten sein, wird die Bundesregierung auf Wunsch der Königlich Niederländischen Regierung und vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages auf den in Ziffer 1 genannten Betrag zu Gunsten des vorerwähnten Kontos eine Abschlagszahlung bis zur Höhe von 0,2 Mio DM leisten.

  • 4. Die Bundesregierung kann jederzeit nach dem 1. September Besprechungen mit dem Ziele einleiten, die in Ziffer 1 genannte Zahl mit Rücksicht auf eine etwaige Änderung der Lage, von der angenommen werden kann, dass sie die Angemessenheit der Höhe des jetzt vereinbarten Beitrages berührt, abzuändern.

  • 5. Dieses Abkommen bedarf auf deutscher Seite der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften. Das Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Bundesregierung der Königlich Niederländischen Regierung mitteilt, dass die Zustimmung, wie verfassungsrechtlich vorgesehen, erteilt worden ist.

  • 6. Ich beehre mich vorzuschlagen, dass, wenn sich die Königlich Niederländische Regierung mit dem in den Ziffern 1—5 enthaltenen Vorschlag einverstanden erklärt, diese Note zusammen mit Ihrer Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen darstellen soll.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

(gez.) v. BRENTANO

Seiner Exzellenz

dem königlich-niederländischen

Botschafter

Herrn A. Th. Lamping

Bonn

Nr. II

KGL. NIEDERLÄNDISCHE

BOTSCHAFT

Bonn, den 10. Juli 1957

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 10. Juli 1957 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

[Red: (zoals in nr. I)]

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Königlich Niederländische Regierung mit Ihrem in obiger Note mitgeteilten Vorschlag einverstanden ist und dass Ihrer Anregung entsprechend, Ihre Note und diese Antwort eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bilden sollen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

(gez.) A. Th. LAMPING

Seiner Exzellenz

dem Bundesminister des Auswärtigen

der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Dr. Heinrich von Brentano

Bonn

Nr. III

DER BUNDESMINISTER

DES AUSWÄRTIGEN

Bonn, den 10. Juli 1957

Exzellenz,

Ich beehre mich, Ihnen namens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung in Ergänzung unseres heutigen Notenwechsels über gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages) vorzuschlagen.

  • 1. Bezüglich der Verwendung des aufgrund des eingangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden Betrages werden die zuständigen deutschen Behörden in entsprechender Anwendung der für Stationierungskosten getroffenen Bestimmungen für die niederländischen Streitkräfte tätig werden, soweit nicht Abweichendes vereinbart wird.

  • 2. Das Königreich der Niederlande wird der Bundesrepublik die Mittel zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die Ausgaben zu leisten, für welche das Königreich der Niederlande nach dem Finanzvertrag vom 23. Oktober 1954 einschliesslich des deutsch-niederländischen Abkommens vom 29. Januar 1957 und aufgrund der nachstehenden Ziffer 4 sowie etwaiger anderer Vereinbarungen verantwortlich ist. Diese Mittel werden der Bundesrepublik so rechtzeitig zur Verfügung gestellt, dass die deutschen Behörden in der Lage sind, die erforderlichen Zahlungen bei Fälligkeit zu leisten. Alle anderen mit der Bereitstellung und Verausgabung dieser Mittel zusammenhängenden Verfahrensfragen werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.

  • 3. Treten infolge der Verwendung des aufgrund des eingangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden Betrages an Vermögensgegenständen im Eigentum der Bundesrepublik einschliesslich der aus Mitteln des früheren alliierten Besatzungskosten- und Auftragsausgabenhaushalts beschafften Vermögensgegenstände Werterhöhungen ein, so stehen diese nach Freigabe der Bundesrepublik zu.

  • 4.

    • (a) Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus Schäden an Liegenschaften oder beweglichen Gegenständen, die den niederländischen Streitkräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung überlassen worden sind und von diesen nach dem 5. Mai 1956, jedoch vor dem 5. Mai 1957, freigegeben worden sind oder freigegeben werden, gehen in voller Höhe zu Lasten der Bundesrepublik.

    • (b) Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus Schäden an Liegenschaften oder beweglichen Gegenständen, die den niederländischen Streitkräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung überlassen worden sind und von diesen in der Zeit vom 5. Mai 1957 bis zum 31. Dezember 1957 einschliesslich oder in der Zeit vom 5. Mai 1957 bis zum Inkrafttreten der gegenwärtig in Ergänzung des Abkommens zwischen den Vertragspartnern des Nordatlantik-Vertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen verhandelten Vereinbarung (in Nachstehendem als „Zusatzvereinbarung zum NATO-Truppenstatut” bezeichnet) freigegeben werden - und zwar während des kürzeren dieser beiden Zeiträume -, gehen je zur Hälfte zu Lasten der Bundesrepublik und des Königreichs der Niederlande. Diese Ansprüche werden nach wie vor von den deutschen Behörden festgestellt.

    • (c) Sollten die Zusatzvereinbarungen zum NATO-Truppenstatut nicht bis zum 31. Dezember 1957 in Kraft getreten sein, so werden die Bundesrepublik und das Königreich der Niederlande über eine Regelung in Fortsetzung der in obiger Ziffer (b) enthaltenen Regelung für einen noch zu bestimmenden weiteren Zeitraum verhandeln.

    • (d) Die Vereinbarungen der obigen Ziffern (a) bis (c) präjudizieren weder den Rechtsstandpunkt der Parteien des Finanzvertrages noch die Verhandlungen über die Zusatzvereinbarungen zum NATO-Truppenstatut.

  • 5. Ich beehre mich vorzuschlagen, dass, wenn sich die Königlich Niederländische Regierung mit den in den Ziffern 1-4 enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, diese Note und Ihre entsprechende Antwort einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung darstellen soll, die durch den eingangs bezeichneten Notenwechsel zwischen unseren beiden Regierungen getroffen worden ist.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) v. BRENTANO

Seiner Exzellenz

dem königlich-niederländischen

Botschafter

Herrn A. Th. Lamping

Bonn

Nr. IV

KGL. NIEDERLÄNDISCHE

BOTSCHAFT

Bonn, den 10. Juli 1957

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 10. Juli 1957 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

[Red: (zoals in nr. III)]

Die Königlich Niederländische Regierung nimmt die in der obigen Note enthaltenen Vorschläge der Bundesregierung an und ist damit einverstanden, dass die deutsche Note und diese Antwort einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarungen über gegenseitige Hilfe bilden sollen, die heute durch den Notenwechsel zwischen unseren beiden Regierungen getroffen worden sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

(gez.) A. Th. LAMPING

Seiner Exzellenz

dem Bundesminister des Auswärtigen

der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Dr. Heinrich von Brentano

Bonn

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