AUSWÄRTIGES AMT
Az.: 301-511.11/3
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft des Königreichs
der Niederlande vom 30. November 1994 zu bestätigen, die in deutscher Übersetzung
wie folgt lautet:
»Die Botschaft des Königreichs der Niederlande beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der
Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die von den TREVI-Ministern auf ihrer
Tagung in Kopenhagen am 1. und 2. Juni 1993 angenommene Ministervereinbarung über
die Einrichtung der Europol-Drogeneinheit und auf den Beschluß des Europäischen Rates
vom 29. Oktober 1993, dem zufolge Europol seinen Sitz in Den Haag haben soll, bis
zur Einrichtung von Europol durch Vertrag im Namen der Regierung des Königreichs der
Niederlande folgendes vorzuschlagen:
Verbindungsbeamte und andere Mitglieder des Personals, die im Namen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der genannten Ministervereinbarung in der
Europol-Drogeneinheit in Den Haag beschäftigt werden und sich aus diesem Grund in
den Niederlanden niederlassen, sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, genießen die Vorrechte
und Immunitäten in und gegenüber dem Königreich der Niederlande, die Mitgliedern des
Verwaltungs- und technischen Personals der in den Niederlanden eingerichteten diplomatischen
Missionen nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen
zustehen; die Immunitäten erstrecken sich jedoch weder auf Schäden, die von einem
ihnen gehörenden oder von ihnen geführten Kraftfahrzeug oder anderen Verkehrsmittel
verursacht werden, noch auf Verstöße gegen die Straßenverkehrsvorschriften, und die
Immunität von der Strafgerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf ihre nicht in Ausübung
ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen.
Die Pflichten der Entsendestaaten und ihres Personals, die nach dem Wiener Übereinkommen
für Mitglieber des Verwaltungs- und technischen Personals der in den Niederlanden
eingerichteten diplomatischen Missionen gelten, finden auf die unter Nummer 1 genannten
Personen Anwendung.
Die Regierung des Königreichs der Niederlande stellt den unter Nummer 1 genannten
Personen auf Verlangen einen Ausweis aus, aus dem ihr Status ersichtlich ist.
Die Botschaft schlägt vor, daß diese Note und die zustimmende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilden, die am fünfzehnten Tag nach Eingang
der zustimmenden Note des Auswärtigen Amts in Kraft tritt und ein Jahr lang in Kraft
bleibt; falls am Ende dieses Zeitraums ein Vertrag über die Einrichtung von Europol
nicht in Kraft ist, kann die Vereinbarung durch einen weiteren Notenwechsel verlängert
werden."
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft des Königreichs der Niederlande mitzuteilen,
daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung
des Königreichs der Niederlande einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote
der Botschaft des Königreichs der Niederlande vom 30. November 1994 und diese Antwortnote
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
des Königreichs der Niederlande, die am fünfzehnten Tag nach Eingang bei der Botschaft
des Königreichs der Niederlande in Kraft tritt und ein Jahr lang in Kraft bleibt;
falls am Ende dieses Zeitraums ein Vertrag über die Einrichtung von Europol nicht
in Kraft ist, kann die Vereinbarung durch einen weiteren Notenwechsel verlängert werden.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die niederländische Botschaft erneut seiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 22. Dezember 1994
An die Botschaft des
Königreichs der Niederlande
Sträßchenweg 10
53113 Bonn