Notawisseling tussen de Nederlandse Regering en de Duitse Bondsregering inzake de [...] en de Bondsrepubliek Duitsland gesloten Grensverdrag, Bonn, 25-07-1963

Geraadpleegd op 24-04-2024.
Geldend van 01-08-1963 t/m heden

Notawisseling tussen de Nederlandse Regering en de Duitse Bondsregering inzake de schriftelijke verklaring bedoeld in paragraaf 2 van Bijlage A van het op 8 april 1960 te 's-Gravenhage tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland gesloten Grensverdrag

Authentiek : DE

Nr. I

AMBASSADE VAN

KONINKRIJK DER NEDERLANDEN

Nr. 8646

Die Königlich Niederländische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt bezüglich der Bescheinigung zur Ausübung des Wegebenutzungsrecht nach Paragraph 2 Absatz 2 und 3 der Anlage A des am 8. April 1960 unterzeichneten Grenzvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlanden folgende Bestimmungen vorzuschlagen:

  • a) die Bescheinigung wird gebührenfrei ausgestellt;

  • b) die Bescheinigung wird nicht mit einem Lichtbild versehen; die Bescheinigung enthält einen Hinweis, dass sie nicht als Identitätsnachweis gilt;

  • c) die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung soll jeweils dem Zweck, für den sie beantragt wird entsprechen; sie darf fünf Jahre nicht überschreiten;

  • d) die von den niederländischen Behörden ausgestellten Bescheinigungen werden auf blauem Papier gedruckt und sind in niederländischer Sprache gehalten; die von den deutschen Behörden ausgestellten Bescheinigungen werden auf grünem Papier gedruckt und sind in deutscher Sprache gehalten;

  • e) der Inhaber einer Bescheinigung darf die in der Bescheinigung angegebenen Wege oder Wegeteile ohne zeitliche Beschränkung betreten.

Wenn die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Obigen einverstanden ist, schlägt die Botschaft vor, dass diese Note und die diesbezügliche Antwortnote als eine Vereinbarung zwischen beiden Regierungen betrachtet werden, die am 1. August 1963 in Kraft treten wird.

Die Bescheinigungen nach Paragraph 2 der Anlage A zum Grenzvertrag werden auf niederländischer Seite von den Behörden ausgestellt, denen die Ausstellung der besonderen Erlaubnisse nach dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 3. Juni 1960 über den kleinen Grenzverkehr obliegt.

Ein Muster der niederländischen Bescheinigung ist als Anlage beigefügt.

Die Königlich Niederländische Botschaft benutzt diesen Anlass, das Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 25. Juli 1963.

An das Auswärtige Amt

Bonn.

Nr. II

AUSWÄRTIGES AMT

V 7 - B - 88.34/1

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Niederländischen Botschaft den Eingang ihrer Verbalnote vom 25. Juli 1963 - No. 8646 - dankend zu bestätigen, mit der die Botschaft bezüglich der Bescheinigung zur Ausübung des Wegebenutzungsrechtes gemäss § 2 Absatz 2 und 3 der Anlage A des am 8. April 1960 unterzeichneten Grenzvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande folgende Bestimmungen vorschlägt:

[Red: (zoals in Nr. I)]

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Niederländischen Botschaft mitzuteilen, dass die zuständigen deutschen Stellen mit den niederländischen Vorschlägen einverstanden sind. Demgemäss bildet die Verbalnote der Königlich Niederländischen Botschaft und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande, die am 1. August 1963 in Kraft treten wird.

Die Bescheinigungen nach § 2 der Anlage A zum Grenzvertrag werden auf deutscher Seite grundsätzlich von den Behörden ausgestellt, denen die Ausstellung der besonderen Erlaubnisse nach dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 3. Juni 1960 über den kleinen Grenzverkehr obliegt.

Für ausserhalb der Grenzzone wohnende Personen obliegt die Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen den Grenzschutzämtern Aachen, Kleve und Emden.

In den Fällen des § 22 der Anlage A zum Grenzvertrag werden die erforderlichen Bescheinigungen vom Forstamt Kleve ausgestellt.

Ein Muster der deutschen Bescheinigung ist als Anlage beigefügt.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Königlich Niederländische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 25. Juli 1963.

An die

Königlich Niederländische

Botschaft

BIJLAGE

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Bijlage 10000054512.png

NOTA BENE

  • 1. Deze verklaring is slechts geldig voor de op de voorzijde aangegeven wegen of weggedeelten; de houder ontleent er niet het recht aan zich elders in Duitsland op te houden.

  • 2. Bij gebruikmaking van de wegen of weggedeelten dient de houder deze verklaring bij zich te dragen en op vordering aan de bevoegde ambtenaren te tonen. De verklaring geldt niet als identiteitsbewijs. Het verdient derhalve aanbeveling steeds een officieel identiteitspapier met foto bij zich te hebben.

  • 3. Deze verklaring dient aan de autoriteit van afgifte te worden teruggegeven indien de geldigheidsduur ervan is verstreken of indien de houder geen redelijk belang meer heeft bij het bezit ervan.

ANLAGE

Bijlage 10000054513.png
Bijlage 10000054514.png

ZUR BEACHTUNG

  • 1. Diese Bescheinigung ist nur gültig für die auf der Vorderseite bezeichneten Wege oder Wegeteile, sie gibt dem Inhaber nicht das Recht, sich irgendwo anders in den Niederlanden aufzuhalten.

  • 2. Diese Bescheinigung ist bei Benutzung der Wege oder Wegeteile mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Beamten vorzuzeigen. Sie gilt nicht als Identitätsnachweis. Es wird daher empfohlen, stets einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen.

  • 3. Diese Bescheinigung ist bei Ablauf der Gültigkeitsdauer oder bei Wegfall des berechtigten Interesses der ausstellenden Behörde zurückzugeben.

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