AUSWÄRTIGES AMT
V 7 - B - 88.34/1
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Niederländischen Botschaft den Eingang
ihrer Verbalnote vom 25. Juli 1963 - No. 8646 - dankend zu bestätigen, mit der die
Botschaft bezüglich der Bescheinigung zur Ausübung des Wegebenutzungsrechtes gemäss
§ 2 Absatz 2 und 3 der Anlage A des am 8. April 1960 unterzeichneten Grenzvertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande folgende
Bestimmungen vorschlägt:
[Red: (zoals in Nr. I)]
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Niederländischen Botschaft mitzuteilen,
dass die zuständigen deutschen Stellen mit den niederländischen Vorschlägen einverstanden
sind. Demgemäss bildet die Verbalnote der Königlich Niederländischen Botschaft und
diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs der Niederlande, die am 1. August 1963 in Kraft
treten wird.
Die Bescheinigungen nach § 2 der Anlage A zum Grenzvertrag werden auf deutscher Seite
grundsätzlich von den Behörden ausgestellt, denen die Ausstellung der besonderen Erlaubnisse
nach dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 3. Juni 1960 über den kleinen Grenzverkehr
obliegt.
Für ausserhalb der Grenzzone wohnende Personen obliegt die Ausstellung der erforderlichen
Bescheinigungen den Grenzschutzämtern Aachen, Kleve und Emden.
In den Fällen des § 22 der Anlage A zum Grenzvertrag werden die erforderlichen Bescheinigungen
vom Forstamt Kleve ausgestellt.
Ein Muster der deutschen Bescheinigung ist als Anlage beigefügt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Königlich Niederländische Botschaft
erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 25. Juli 1963.
An die
Königlich Niederländische
Botschaft