BOTSCHAFT DER
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DEN HAAG
Ku 655.00
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium der Auswärtigen
Angelegenheiten unter Bezugnahme auf die am 16. Oktober 1975 in den Haag geführten
Verhandlungen den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Übertragung
der Verwaltung und der Pflege des deutschen Soldatenfriedhofs Ysselsteyn vorzuschlagen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
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1. Deutsche Kriegstote im Sinne dieser Vereinbarung sind Angehörige der deutschen Streitkräfte
und Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit Ereignissen des
Ersten und Zweiten Weltkrieges verstorben und im niederländischen Hoheitsgebiet bestattet
sind.
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2.
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a. In den Niederlanden sind die deutschen Kriegstoten auf dem deutschen Soldatenfriedhof
Ysselsteyn bestattet. Falls im Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande noch
sterbliche Überreste deutscher Kriegstoter geborgen werden, ist die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland für ihre Bestattung auf dem Soldatenfriedhof Ysselsteyn
zuständig.
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b. Die Regierung des Königreichs der Niederlande überlässt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland kostenlos und auf unbegrenzte Dauer das Gelände des Friedhofs zur Benutzung
entsprechend dieser Vereinbarung. Das Gelände bleibt jedoch Eigentum des Königreichs
der Niederlande.
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c. Die Regierung des Königreichs der Niederlande gewährleistet den dauernden Schutz dieses
Geländes. Sie hält die Umgebung des Geländes von Einwirkungen aller Art frei, die
die Ruhe der Toten und die Würde der Kriegsgräberstätte beeinträchtigen könnten,
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d. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt auf ihre Kosten die Pflege
und Herrichtung der Gräber auf dem deutschen Soldatenfriedhof Ysselsteyn. Die Regierung
des Königreichs der Niederlande wird vom Tage des Inkrafttretens dieser Vereinbarung
von allen finanziellen Verpflichtungen hinsichtlich des deutschen Soldatenfriedhofs
Ysselsteyn befreit.
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3. Ergänzende bauliche Massnahmen auf dem Soldatenfriedhof erfolgen im Auftrag der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten nur nach vorheriger Genehmigung des
zuständigen Behörden.
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4. Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland nach Möglichkeit behilflich bei der Erteilung von Auskünften, die zur
Erleichterung der Identifizierung der Toten erforderlich sind.
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5.
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a. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist ermächtigt, die für Bau- und Pflegemassnahmen
auf der Kriegsgräberstätte benötigten Waren einschliesslich Geräte, Werkzeuge und
Kunstgegenstände aus der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsland
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zoll-, abgaben- und gebührenfrei und frei
von Einfuhrbedingungen jeder Art nach den Niederlanden einzuführen und gegebenenfalls
wieder auszuführen.
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b. Abgaben auf Treibstoff und innerstaatliche Abgaben jeder art auf Kraftfahrzeuge sowie
Kaufsteuer und weitere Abgaben jeder Art auf Waren und Leistungen, die für dienstliche
Zwecke in Durchführung des Absatzes a benötigt werden, werden nicht erhoben oder werden
erstattet.
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c. Die in dieser Nummer vorgesehenen Befreiungen gelten nicht für Gebühren und Steuern,
die das Entgelt für behördliche Dienstleistungen darstellen.
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6.
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a. Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist damit einverstanden, dass der Volksbund
Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die technische Durchführung der Aufgaben, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben,
übernimmt. Die Regierung des Königreichs der Niederlande unterstützt, wenn möglich,
diese Organisation bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
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b. Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. kann zur Durchführung seiner Aufgaben
Fachkräfte nach den Niederlanden entsenden und unter Beachtung der Nummer 3 dieser
Vereinbarung die erforderlichen Arbeitsräume einrichten.
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7. Die Einzelheiten der technischen Durchführung dieser Vereinbarung werden zwischen
dem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. und den zuständigen niederländischen
Behörden unmittelbar geregelt,
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8.
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a. Dem beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung im Dienst stehenden niederländischen Personal
obliegt die Pflege des deutschen Soldatenfriedhofs Ysselsteyn nach Massgabe des auf
diese Bediensteten anwendbaren Statuts und entsprechend den Weisungen des Volksbundes
Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.
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b. Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. erstattet alljährlich der Regierung
des Königreichs der Niederlande die durch die Beibehaltung dieses Personals entstehenden
Kosten.
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c. Die Regierung des Königreichs der Niederlande gibt dem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge
e.V. alljährlich die Höhe dieser Kosten bekannt, auf Wunsch unter Mitteilung aller
Einzelheiten.
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9. Für die Überführung von deutschen Kriegstoten aus den Niederlanden nach Deutschland
gilt das Abkommen vom 11. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande.
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10.
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a. Sollte das nach Nummer 2 zur Verfügung gestellte Grundstück des Soldatenfriedhofs
in späterer Zeit aus dringendem öffentlichen Interesse für eine andere Verwendung
benötigt werden, so stellt die Regierung des Königreichs der Niederlande anderes geeignetes
Gelände für den gleichen Zweck zur Verfügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung
der Toten sowie für den Ausbau der neuen Kriegsgräberstätte.
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b. Die Auswahl des neuen Geländes, der Ausbau des neuen Soldatenfriedhofs sowie die Durchführung
der Umbettungen erfolgt im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
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11. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft,
in dem beide Regierungen einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
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12. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs der Niederlande binnen drei Monaten
nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Falls sich die Regierung des Königreichs der Niederlande mit dem Vorschlag der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und
die das Einverständnis ausdrückende Antwortnote des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
des Königreichs der Niederlande bilden.
Die Botschaft benutzt diesen Anlass, das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Den Haag, den 15. April 1976
An das
Ministerium der
Auswärtigen Angelegenheiten
Den Haag