Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering [...] douanebehandeling aan de grensovergang Emmerik en Lobith, Bonn, 27-08-1971

Geraadpleegd op 20-04-2024.
Geldend van 27-08-1971 t/m heden

Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland inzake de samenvoeging van de douanebehandeling aan de grensovergang Emmerik en Lobith

Authentiek : DE

Nr. LI

AUSWÄRTIGES AMT

V 3 - 81.SA 47

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Niederländischen Botschaft unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze mitzuteilen, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 4. Mai 1971 - III B/2 - Z 1108 (Nie) - 30/71 - und das Schreiben des Niederländischen Staatssekretärs der Finanzen vom 9. Juni 1971 -B 71/9119- zur Kenntnis genommen hat, durch welche gemäss Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des Abkommens folgende Vereinbarung getroffen wird:

I.

Im Rheinschiffsverkehr werden die deutsche und die niederländische Grenzabfertigung in Emmerich und in Lobith zusammengelegt.

II.

Die Rheinstrecke von Stromkilometer 845.000 bis Stromkilometer 866.500 wird als Strecke bestimmt, auf der auf Schiffen während der Fahrt von den Bediensteten beider Staaten abgefertigt werden kann.

III.

  • (1) Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens umfassen:

    • a) die zur Durchführung der Grenzabfertigung des Rheinschiffsverkehrs erforderlichen Diensträume, Ufer- und Hafenanlagen einschliesslich der Anlegestellen in Emmerich und in Lobith,

    • b) die Rheinstrecken zwischen der Grenze und den Stromkilometern 845.000 und 866.500,

    • c) bei der Grenzabfertigung von Schiffen während der Fahrt die Schiffe sowie die begleitenden Kontrollboote auf der unter II. genannten Strecke.

  • (2) Die Einzelheiten zu Absatz 1 Buchstabe a) legen die Oberfinanzdirektionen Düsseldorf und das Grenzschutzamt Kleve einerseits sowie der Directeur der rijksbelastingen in Arnheim andererseits fest. Sie versichern sich vorher des Einvernehmens der zuständigen niederländischen Behörden.

IV.

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Verwaltungsmassnahmen, z.B. über das Setzen besonderer Zeichen durch die Schiffe oder die Ausstellung von amtlichen Abfertigungsbescheinigungen, vereinbaren die Oberfinanzdirektion Düsseldorf und der Directeur der rijksbelastingen in Arnheim. Sie versichern sich, soweit erforderlich, vorher des Einvernehmens des Grenzschutzamtes Kleve. Die vereinbarten Verwaltungsmassnahmen sind bekanntzumachen.

V.

Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten festgelegt.

VI.

Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Sie tritt sechs Monate nach ihrer Kündigung ausser Kraft.

VII.

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die Vereinbarungen vom 29. Juni/21. Juli 1961 und vom 19. Oktober 1964/26. Juli 1965 über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung im Rheinschiffsverkehr ausser Kraft.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass die vorstehende Vereinbarung gemäss Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens vom 30. Mai 1958 durch diese Verbalnote und die Antwortnote der Königlich Niederländischen Botschaft bestätigt wird und dass die Vereinbarung am 27. August 1971 in Kraft tritt.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Königlich Niederländische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 27. August 1971.

An die

Königlich Niederländische Botschaft

Nr. LII

No. 10083

Verbalnote

[Red: (zoals in Nr. LI)]

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, dass die Königlich Niederländische Regierung damit einverstanden ist, dass die Verbalnote des Auswärtigen Amtes und diese Antwortnote die nach Artikel 1 Absatz 5 des genannten Abkommens vorgesehene Bestätigung des vorstehend aufgeführten Briefwechsels zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem Niederländischen Staatssekretär der Finanzen darstellen, und dass die Vereinbarung am 27. August 1971 in Kraft tritt.

Die Königlich Niederländische Botschaft benutzt diesen Anlass, das Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 27. August 1971.

An das Auswärtige Amt, Bonn

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