Der Staatssekretär
im Auswärtigen Amt
Bonn, den 23. März 1983
Herr Botschafter,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das
in deutscher Fassung folgenden Wortlaut hat:
»Sehr geehrter Herr Staatssekretär,
aus Anlaß der heute erfolgten Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung
des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über
die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (im folgenden als Abkommen
bezeichnet) beehre ich mich, festzustellen, daß in den Verhandlungen Einverständnis
auch über folgendes erzielt worden ist:
-
1. Das Abkommen soll innerhalb der von ihm umfaßten Disziplinen die dort erwähnten Anerkennungen
und Anrechnungen zum Zwecke eines weiteren beziehungsweise weiterführenden Studiums
(gegebenenfalls einschließlich der Zulassung zur Promotion) gewähren.
-
2. Der Gegenstand des Abkommens besteht darin, die Vorbildungsvoraussetzungen für eine
Zulassung zu einem Studium in den Prüfungsbegriffen der beiden Vertragsstaatenfestzulegen. Das Abkommen gewährt folglich Befreiungen vom Nachweis der erwähnten
Vorbildungsvoraussetzungen nur zum Zwecke eines weiteren beziehungsweise weiterführenden
Studiums. Es führt nicht zur Verleihung des Diploms, des Grades oder des Zeugnisses,
von deren Nachweis befreit wird.
-
3. Das Abkommen umfaßt nicht den effectus civilis. Nach Abschluß des Abkommens werden
die das Abkommen schließenden Staaten prüfen, inwieweit Fragen des effectus civilis
in einer Vereinbarung geregelt werden können.
-
4. Im Hinblick auf die Besonderheit der Studien, die mit einer Staatsprüfung abschließen,
werden gemäß Artikel 5 des Abkommens Studienzeiten nur angerechnet und Prüfungen nur
anerkannt nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Prüfungsrechts.
-
5. Die in beiden Vertragsstaatenfür die Zulassung zu Studiengängen und Studienabschnitten geltenden allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen
und Zulassungsbeschränkungen werden durch das Abkommen nicht berührt.
-
6. Die Verbindlichkeit des Abkommens für die Bundesrepublik Deutschland ist aufgrund
der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Bund, den Ländern und den Hochschulen wie
folgt zu interpretieren:
-
a) Soweit für Entscheidungen aufgrund des Abkommens staatliche Stellen der Länder zuständig
sind, gilt das Abkommen unmittelbar.
-
b) Soweit die Hochschulen für die Entscheidung zuständig sind, gilt das Abkommen als
Empfehlung für die Hochschulen. Es gilt unmittelbar, wenn in die jeweilige Prüfungsordnung
die Bestimmung des §6 Absatz 2 Satz 3 der »Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen«
mit dem Wortlaut »Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen
an ausländischen Hochschulen sind die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend«
übernommen worden ist.
-
7. Die Verbindlichkeit des Abkommens für das Königreich der Niederlande ist wie folgt
zu interpretieren:
-
a) Soweit für Entscheidungen aufgrund des Abkommens staatliche Stellen zuständig sind,
gilt das Abkommen unmittelbar.
-
b) Soweit die Hochschulen für die Entscheidung zuständig sind, gilt das Abkommen als
Empfehlung für die Hochschulen.
-
8. Zu Artikel 4 des Abkommens erklärt das Königreich der Niederlande, daß sie Absatz
2 so interpretiert, daß der Inhaber eines ausländischen akademischen Grades im Königreich
der Niederlande nicht verpflichtet sein soll, seinem Grad die verleihende Hochschule
beizufügen.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß Absatz 1 in Schleswig-Holstein keine Geltung
haben könne. Dort sei in einer gesetzlichen Bestimmung festgelegt, daß ein ausländischer
Grad nur in Originalform unter Beifügung der verleihenden Hochschule geführt werden
kann.
-
9. Hochschulen im Sinne von Artikel 1 des Abkommens sind in den Niederlanden:
-
a) die in Artikel 15 des Gesetzes über den wissenschaftlichen Unterricht (Staatsblatt
1975,729) genannten Universitäten und Hochschulen, nämlich:
-
- die Reichsuniversitäten in Leiden, Groningen, Utrecht und Rotterdam,
-
- die Technischen Reichshochschulen in Delft, Eindhoven und Enschede,
-
- die Reichslandwirtschaftshochschule in Wageningen,
-
- die Gemeindeuniversität in Amsterdam,
-
- die besonderen Universitäten in Amsterdam und Nimwegen,
-
- die besondere Hochschule für Gesellschafts- und Geisteswissenschaften in Tilburg;
-
b) die durch das Gesetz Reichsuniversität Limburg (Staatsblatt 1975, 717) errichtete
Reichsuniversität Limburg;
-
c) die zwischen den unter a) und b) genannten Universitäten und Hochschulen errichteten
interuniversitären Institute;
-
d) die kraft Artikel 118 des Gesetzes über den wissenschaftlichen Unterricht dazu bestimmten
besonderen Universitäten und Hochschulen, soweit es die in der betreffenden Verfügung
genannten Doktorate und Zeugnisse über bestandene Examen angeht. Zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Abkommens gilt dies für folgende Hochschulen:
-
- die katholischen theologischen Hochschulen in Tilburg, Amsterdam und Heerlen, betreffend
das Doktorat und das Zeugnis eines bestandenen Doktoralexamens in der Theologie (Königlicher
Beschluß vom 9. September 1974, Staatsblatt 539),
-
- die Theologische Hochschule der Reformierten Kirchen in den Niederlanden in Kampen,
Oudestraat 6, zusammen mit der von der Johannes-Calvin-Stiftung in Kampen getragenen
Johannes-Calvin-Akademie, betreffend das Doktorat und das Zeugnis eines bestandenen
Doktoralexamens in der Theologie (Königlicher Beschluß vom 8. März 1975, Staatsblatt
109),
-
- die Theologische Hochschule der Reformierten Kirchen (»Vrijgemaakt«) in Kampen, Broederweg
15, betreffend das Doktorat und das Zeugnis eines bestandenen Doktoralexamens in der
Theologie (Königlicher Beschluß vom 8. März 1975, Staatsblatt 109),
-
- die Theologische Hochschule der Christlichen Reformierten Kirchen in den Niederlanden
in Apeldoorn, betreffend das Zeugnis eines bestandenen Kandidatsexamens (Königlicher
Beschluß vom 8. März 1975, Staatsblatt 109) und das Doktorat sowie das Zeugnis eines
bestandenen Doktoralexamens in der Theologie (Königlicher Beschluß vom 2. Februar
1979, Staatsblatt 43),
-
- die Katholische Theologische Hochschule in Utrecht, betreffend das Doktorat und das
Zeugnis eines bestandenen Doktoralexamens in der Theologie (Königlicher Beschluß vom
23. Januar 1976, Staatsblatt 33).
-
10. Wegen der gegenwärtigen Unterschiede zwischen den beiden das Abkommen schließenden
Staaten in der rechtlichen Definition des Hochschulbereichs wird betont, daß alle
weiteren Einrichtungen von dem Abkommen erfaßt werden, denen durch Gesetz Hochschulcharakter
im Sinne von Artikel 1 des Abkommens zuerkannt wird.
Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, daß dieses Schreiben und Ihre bestätigende Antwort
eine Vereinbarung zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland bilden, die ein wesentlicher Teil des Abkommens ist
und die am gleichen Tag in Kraft tritt und unter den gleichen Bedingungen gilt wie
das Abkommen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung.«
Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
mit dem Inhalt Ihres Schreibens einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
(gez.) LAUTENSCHLAGER
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Kasper Willem Reinink
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter des Königreichs der Niederlande
Sträßchensweg 10
5300 Bonn 1