Wien, den 22. Juli 1994
Nr. wen-178/94
Verbalnote
Die Königlich Niederländische Botschaft entbietet dem Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich vorzuschlagen,
daß die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957
in Übereinstimmung mit Artikel 27 Absatz 4 auch auf die Niederländischen Antillen
und Aruba ausgedehnt wird, weiters, daß die Erklärungen und Vorbehalte, die im Verhältnis
zwischen dem Königreich der Niederlande in bezug auf das Königreich in Europa und
der Republik Österreich Anwendung finden, ebenso im Verhältnis zwischen der Republik
Österreich und dem Königreich der Niederlande in bezug auf die Niederländischen Antillen
und Aruba Anwendung finden, und daß die vom Königreich der Niederlande bei der Ratifikation
des Übereinkommens am 14. Februar 1969 abgegebene und am 14. Oktober 1987 ergänzte
Erklärung zu Artikel 6 und 21 auch auf die Niederländischen Antillen und Aruba entsprechend
Anwendung finden soll, jedoch im Hinblick auf die Auslieferung niederländischer Staatsangehöriger
nur, wenn das Europäische Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen,
abgeschlossen in Straßburg am 21. März 1983, auch auf die Niederländischen Antillen
und Aruba entsprechend anwendbar wird.
Soferne dieser Vorschlag für die Republik Österreich annehmbar erscheint, beehrt sich
die Botschaft weiters vorzuschlagen, daß diese Note und die entsprechende Antwort
des Ministeriums eine Vereinbarung nach Artikel 27 Absatz 4 des Übereinkommens begründen,
die am ersten Tag des dritten Monats in Kraft treten wird, der auf den Tag folgt,
an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Die Königlich Niederländische Botschaft benützt auch diese Gelegenheit, dem Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.